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33 O 209/22•Landgericht Köln, 2022-10-27, 33 O 209/22
Entscheidungsdatum: 2022-10-27
Aktenzeichen: 33 O 209/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1027.33O209.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln
1
. Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Y. O.
GmbH mitzuteilen, dass die unter dem 07.07.2021 ausgesprochene
Sperrung des Klägers für den Einsatz auf S.-Linien bis zum
7.07.2026 befristet ist und für den Zeitraum ab dem 08.07.2026
aufgehoben wird.
2
. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3
. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 70 % und die
Beklagte zu 30 %.
4
. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Tenors zu 1) gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 7.800,00 EUR; hinsichtlich des Tenors zu
) für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
3
jeweils zu vollstreckenden Betrages; der Kläger darf die Vollstreckung
hinsichtlich des Tenors zu 3) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht
die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des
jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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