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105 Ks 8/20•Landgericht Köln, 2022-10-20, 105 Ks 8/20
Entscheidungsdatum: 2022-10-20
Aktenzeichen: 105 Ks 8/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:1020.105KS8.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. große Strafkammer
Die Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung und mit gefährlicher Körperverletzung zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger 75.000 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.07.2020 zu zahlen. Der weitergehende Zahlungsantrag des Adhäsionsklägers ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, dem Adhäsionskläger alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus den Handlungen resultieren, die Gegenstand des Anklagesatzes der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 15.12.2020 (Az.: 91 Js 24/20) sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird weiter festgestellt, dass diese Forderungen aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrühren. Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers. Darüber hinaus trägt sie die Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Adhäsionskläger entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen. Das Urteil ist für den Adhäsionskläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewandte Vorschriften: §§ 211 Abs. 2 Var. 5, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 3 und 5, 226 Abs. 1 Nr. 3 Var. 2, 22, 23, 52 StGB.
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