Landgericht Köln, 2022-09-28, 110 KLs 4/22

110 KLs 4/22Kantonsgericht28.09.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 110 KLs 4/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-28

Aktenzeichen: 110 KLs 4/22

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0928.110KLS4.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch widerstandsunfähiger Personen und in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

4 (vier) Jahren und 10 (zehn) Monaten

verurteilt.

Im Übrigen wird er freigesprochen.

Von einer Entscheidung über die Anträge der Adhäsionskläger Z. H. M. und A. O. wird abgesehen. Die gerichtlichen Auslagen der beiden Adhäsionskläger werden der Staatskasse auferlegt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist, ebenso die den Nebenklägern Y. L., T. B. und X. C. erwachsenen notwendigen Auslagen.

Soweit er freigesprochen worden ist, fallen die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Angewandte Vorschriften:

§ 176a Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 3 StGB in der Fassung vom 13.11.1998, § 176a Abs. 2 Nr. 1 in der Fassung vom 27.12.2003, § 179 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Nr. 1 in der Fassung vom 13.11.1998, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 27.12.2003, §§ 223 Abs. 1, 52, 53 StGB

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