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20 O 378/20•Landgericht Köln, 2022-07-15, 20 O 378/20
Entscheidungsdatum: 2022-07-15
Aktenzeichen: 20 O 378/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0715.20O378.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.649,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw B mit der Fahrzeugidentifikationsnummer XXXXXXXXXX.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Pkws in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.358,86 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu ¾ und dem Kläger zu ¼ auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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