projekte
116 KLs 2/21113 Js 1609/13•Landgericht Köln, 2022-06-29, 116 KLs 2/21113 Js 1609/13
116 KLs 2/21113 Js 1609/13Kantonsgericht29.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-29
Aktenzeichen: 116 KLs 2/21113 Js 1609/13
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0629.116KLS2.21113JS16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. große Strafkammer
Der Angeklagte ist aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 30.04.2020 (112 KLs 6/19) der Steuerhinterziehung in vier Fällen und der versuchten Steuerhinterziehung in zwei Fällen und eines Verstoßes gegen das Antidopinggesetz durch Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Antidopinggesetz durch Teilnahme an einem Wettbewerb des organisierten Sports unter Anwendung eines Dopingmittels bei sich in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 4 Monaten
verurteilt.
Es wird festgestellt, dass der Angeklagte im Urteil des Landgerichts Köln vom 30.04.2020 (112 KLs 6/19) in Verbindung mit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11.03.2021 (1 StR 470/20) hinsichtlich der Tatvorwürfe 7 bis 10 der Anklage 113 Js 1609/13 StA DH. vom 30.07.2019 freigesprochen worden ist.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster Instanz und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist. Im Übrigen trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die für das Revisionsverfahren notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte zu 80 % und die Staatskasse zu 20 %.
Angewendete Vorschriften:
§§ 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2, Abs. 3 S. 1 und 2 Nr. 1, Abs. 4, 149, 150 AO, § 25 EStG, § 14a GewStG, §§ 223 Abs. 1, 230 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52, 53, 54 StGB, §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2, Abs. 2 und Abs. 3, 4 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5, Abs. 7 Nr. 2 AntiDopG.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.