Landgericht Köln, 2022-05-23, 109 KLs 5/21

109 KLs 5/21Kantonsgericht23.05.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 109 KLs 5/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-23

Aktenzeichen: 109 KLs 5/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0523.109KLS5.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte D wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung, wegen Unterschlagung und wegen vorsätzlicher Geldwäsche zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei (3) Jahren und zehn (10) Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten D in Höhe von 1.318.000,- EUR angeordnet, davon in Höhe von 750.000,- EUR als Gesamtschuldner.

Die Angeklagte T wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei (2) Jahren und acht (8) Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich der Angeklagten T in Höhe von 1.384.000,- EUR angeordnet, davon in Höhe von 750.000,- EUR als Gesamtschuldner.

Die Angeklagte Q wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von

zwei (2) Jahren und acht (8) Monaten

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich der Angeklagten E in Höhe von 44.000,- EUR angeordnet.

Der Angeklagte E wird wegen vorsätzlichen unerlaubten Erbringens von Zahlungsdiensten in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

drei (3) Jahren

verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bezüglich des Angeklagten E in Höhe von 24.000,- EUR angeordnet.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:

Hinsichtlich des Angeklagten D:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 246 A. 1; 261 A. 1 S. 1 Nr. 2, A. 2, A. 5 S. 2; 25 A. 2; 52; 53; 73 A. 1; 73c S. 1 StGB;

Hinsichtlich der Angeklagten T:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 246 A. 1; 25 A. 2; 52; 53; 73 A. 1; 73c S. 1 StGB;

Hinsichtlich der Angeklagten Q:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG;129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 25 A. 2; 52; 73 A. 1; 73c S. 1 StGB;

Hinsichtlich des Angeklagten E:§§ 63 A. 1 Nr. 4 1. Alt.; 10; 1 A. 1 S. 2 Nr. 6 ZAG; 129 A. 1 S. 1 2. Alt.; 246 A. 1; 25 A. 2; 52; 53.

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