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33 O 9/22•Landgericht Köln, 2022-05-12, 33 O 9/22
Entscheidungsdatum: 2022-05-12
Aktenzeichen: 33 O 9/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0512.33O9.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
I. Die Beklagte wird verurteilt,
ohne Zustimmung der Klägerin Feuerstellen zu benutzen, wenn die Feuerstellen – unabhängig von der Farbe, unabhängig von dem Vorhandensein einer Flamme und unabhängig von dem Vorhandensein von Lavasteinen – wie nachstehend abgebildet gestaltet sind:
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a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse,
b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,
wobei die Beklagte Kopien der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat, und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine;
a) der Menge der hergestellten, erhaltenen, eingeführten und/oder bestellten Waren, jeweils unter Angabe der Namen und Anschriften der Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Beklagte hinsichtlich der Angaben zu lit. a) und b) Kopien der Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Kopien der Lieferscheine;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
a) aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Waren eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Designs Nr. 00000 erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Waren an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Waren eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird,
b) aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte diese Waren wieder an sich nimmt oder nach Wahl der Klägerin die Vernichtung dieser Erzeugnisse beim jeweiligen Besitzer auf Kosten der Beklagten veranlasst;
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I 1. bezeichneten, seit dem 01.01.2020 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Die Widerklage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I. 2., 3., 4. und 5. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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