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12 O 101/21•Landgericht Köln, 2022-03-23, 12 O 101/21
Entscheidungsdatum: 2022-03-23
Aktenzeichen: 12 O 101/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0323.12O101.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 394,62 € nebst Zinsen i.H.v. 9 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2019, nebst Zinsen in gleicher Höhe auf 98,31 € seit 24.03.2019, sowie auf je 98,77 € seit 24.04.2019 und 24.05.2019, jeweils bis zum 23.06.2019 nebst vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 70,20 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.10.2019, sowie weitere 5,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.04.2019 zu zahlen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
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