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117 Qs 35/22•Landgericht Köln, 2022-02-25, 117 Qs 35/22
Entscheidungsdatum: 2022-02-25
Aktenzeichen: 117 Qs 35/22
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0225.117QS35.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. große Strafkammer
wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 01.02.2022 (706 Cs 227/18) auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten dahingehend abgeändert, dass auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
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