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102 KLs 17/20•Landgericht Köln, 2022-02-25, 102 KLs 17/20
102 KLs 17/20Kantonsgericht25.02.2022
Entscheidungsdatum: 2022-02-25
Aktenzeichen: 102 KLs 17/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2022:0225.102KLS17.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Der Angeklagte ist schuldig des sexuellen Missbrauchs von Kindern in 72 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Übergriff, des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 23 Fällen sowie des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in 15 Fällen.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwölf (12) Jahren
verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin L ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil begangenen, der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin I2 ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000,00 € zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil begangenen, der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Angeklagte wird weiter verurteilt, an die Neben- und Adhäsionsklägerin L1 ein Schmerzensgeld in Höhe von 35.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Februar 2022 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, ihr alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus den zu ihrem Nachteil begangenen, der Verurteilung des Angeklagten zu Grunde liegenden Taten zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Es wird festgestellt, dass die vorgenannten Ansprüche aus vorsätzlichen, unerlaubten Handlungen herrühren.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen, soweit er verurteilt ist. Im Umfange des Freispruchs fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. Der Angeklagte trägt zudem die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, die Kosten der Adhäsionsverfahren und die den Adhäsionsklägerinnen darin entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Zahlungsansprüche und der das Adhäsionsverfahren betreffenden Auslagenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften:
§§ 176 Abs. 1 StGB in den Fassungen vom 10. März 1987, 26. Januar 1998, 13. November 1998, 27. Dezember 2003, 31. Oktober 2008 und 21. Januar 2015, § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Fassung vom 13. November 1998, § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB in den Fassungen vom 27. Dezember 2003 und 21. Januar 2015, § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB, § 182 Abs. 3 Nr. 1 StGB, §§ 52, 53 StGB.
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