Landgericht Köln, 2021-11-18, 14 O 330/20

14 O 330/20Kantonsgericht18.11.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 330/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-11-18

Aktenzeichen: 14 O 330/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:1118.14O330.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

T A T B E S T A N D:

Die Klägerin ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts gesetzlicher Unfallversicherungsträger. Sie erbrachte und erbringt an ihren und zugunsten ihres Versicherten, den Zeugen I., aus Anlass eines Verkehrsunfalls am 27.06.2017 auf der BAB 8 Leistungen für Heilbehandlungskosten, häusliche Krankenpflege etc.

Der Versicherte der Klägerin war zum Unfallzeitpunkt bei der S. R. E. Germany GmbH als Werttransportfahrer beschäftigt. Die S. R. E. Germany GmbH ist ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, sodass die Klägerin aus Anlass des streitgegenständlichen von ihr als Arbeitsunfall eingeordneten Unfalls eintrittspflichtig ist.

Am Unfalltag befuhr der Versicherte der Klägerin mit dem Werttransporter der S. R. E. Germany GmbH mit dem amtlichen Kennzeichen X-XX 0000, das bei der Beklagten Haftpflicht versichert war, die BAB 8 in Fahrtrichtung Salzburg.

Als ein vor ihm fahrender Sattelzug abbremste, geriet der Werttransporter mit der linken Front gegen das rechte Heck des Sattelzuges. Der Versicherte der Klägerin lenkte das Fahrzeug nach rechts auf den Seitenstreifen und von dort aus geriet es auf das angrenzende Feld.

Dabei verletzte sich der Versicherte der Klägerin. Wegen der Einzelheiten hierzu und der dadurch entstandenen Aufwendungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Klageschrift nebst Anlagen, namentlich der Leistungsaufstellung in der Anlage K6 (Bl. 26 ff. der Akte), Bezug genommen.

Die Ursachen für den Unfall sind zwischen den Parteien streitig.

Das Fahrzeug wies ausweislich des Berichtes des TÜV F. vom 23.05.2017 eine Reihe von Mängeln auf. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 15 und 16 der Akte) Bezug genommen.

Der Fuhrparkleiter Z. der S. R. E. Germany GmbH wandte sich per E-Mail vom 08.05.2017 an den Leiter des P., Herrn J. und fragte nach dem Eintreffen eines neuen Lkw an. Er wies darauf hin, dass das spätere Unfallfahrzeug erhebliche Mängel aufgewiesen habe und die Gefahr bestehe, dass die durch die vom TÜV festgestellten Mängel etwas passiere. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K2 (Bl. 17 der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 24.01.2019 forderte die Klägerin die Beklagte zur Erstattung des damals bezifferten Betrages von 66.975,13 EUR auf. Die Beklagte zahlte darauf bislang insgesamt 33.566,60 EUR an die Klägerin. Eine weitere Regulierung lehnte sie ab.

Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte die Erstattung der Aufwendungen an ihren Versicherungsnehmer aus dem Unfall vom 27.06.2017 nach § 110 SGB VII. Sie ist der Auffassung, dass es sich um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, der von Mitarbeitern der Versicherungsnehmerin der Beklagten grob fahrlässig verursacht worden sei.

Dazu verweist sie auf die im TÜV Bericht aufgelisteten Mängel (Anlage K1) und die E-Mail des Herrn K. vom 08.05.2017 (Anlage K2). Sie ist der Auffassung, dass auf Seiten der Beklagten schon deshalb Kenntnis vom Zustand des Fahrzeugs bestanden habe. Die Bremsanlage habe nicht funktioniert, aus diesem Grunde sei es überhaupt zu dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen gekommen.

Sie ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen eines Anscheinsbeweises nicht vorlägen.

Die Beklagte sei auch passivlegitimiert. Das Berufen auf eine fehlende Passivlegitimation sei zudem rechtsmissbräuchlich, da die Beklagte unstreitig außergerichtlich bereits unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 % einen Betrag von 33.566,60 EUR an die Klägerin gezahlt habe.

Sie ist der Auffassung, dass die Passivlegitimation der Beklagten auch bei der Inanspruchnahme durch die Klägerin nach § 110 SGB VII gegeben sei. Dabei gehe die Klägerin davon aus, dass es sich bei dem Fuhrparkleiter Z. nach um eine versicherte Person gehandelt habe, sodass ein Direktanspruch gegen die Beklagte bestehe.

Sie ist darüber hinaus der Auffassung, dass eine Zurechnung der leitenden Angestellten wie dem Fuhrparkleiter Z. über § 111 SGB VII zu erfolgen habe.

Verjährung sei nicht eingetreten sind; dazu verweist die Klägerin insbesondere auf den vorprozessualen Schriftverkehr der Parteien (Anlagen K 9 ff., Bl. 103 ff. der Akte).

Im Anschluss an die auch diesbezüglichen ausführlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2021 beruft sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 04.10.2021 darauf, dass sie mit § 110 SGB VII einen Anspruch geltend mache, der ein nicht aus dem Recht der Versicherten abgeleiteter originärer zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, also kein Schadensersatzanspruch, sei. Die Klägerin mache daher keinen übergegangenen Schadensersatzanspruch des Versicherten geltend. Daher sei die Klägerin Dritte im Sinne von § 115 VVG.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 33.429,04 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen;

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren Aufwendungen zu ersetzen, die ihr aus Anlass des Unfalls ihres Versicherten V. I. vom 27.06.2017 entstanden sind und zukünftig entstehen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches ihres Versicherten gegen die Beklagte, der bestehen würde, wenn die Beklagte diesen gegenüber nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsprivilegiert wäre.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass es ihr als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer an der Passivlegitimation für einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 SGB VII fehle. Sie könne als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer nur nach § 115 VVG direkt in Anspruch genommen werden. Die Klägerin sei jedoch nicht Dritte im Sinne von § 115 VVG, da sie Ansprüche geltend mache aus der Verletzung des Fahrzeugführers, der selbst nicht Dritter im Sinne von § 115 VVG ist. Die versicherte Person, die sich selbst schädige, sei nicht Dritter; gleiches gelte für mitversicherte Personen. Der Regressanspruch nach § 110 SGB VII richte sich gegen die unmittelbar handelnden Personen; nach § 111 SGB VII komme eine Haftung des Unternehmens nur dann in Betracht, wenn ein vertretungsberechtigtes Organ, ein Abwickler oder Liquidator oder ein vertretungsberechtigter Gesellschafter selbst grob fahrlässig gehandelt hätten. Das Verhalten sonstiger Mitarbeiter sei beim Regressanspruch nach § 110 SGB VII nicht zurechenbar.

Die Personen, die angeblich für einen unzureichenden Zustand des versicherten Pkw verantwortlich gewesen seien, seien keine Organe im Sinne von § 111 SGB VII gewesen. Der Fuhrparkleiter Z. habe keine Prokura gehabt und sei auch sonst kein Organ der Fahrzeughalterin gewesen. Organe der Fahrzeughalterin seien jedoch mit den Mängeln, die bei der Hauptuntersuchung festgestellt worden sein, nicht befasst gewesen.

Die Beklagte behauptet, die Schilderung des Zeugen I. spreche dafür, dass er den Abstand zum vorausfahrenden Lkw unterschätzt, dessen Abbremsen nicht rechtzeitig wahrgenommen habe und deshalb nach rechts ausgewichen sowie mit dem Heck des Lkw kollidiert sei. Auch aus dem TÜV Bericht lasse sich nicht ableiten, dass die Bremse tatsächlich versagt habe. Vielmehr habe die Bremsanlage funktioniert.

Die Beklagte ist ferner der Auffassung, dass schon der Anscheinsbeweis aufgrund des Auffahrunfalls gegen den Fahrer spreche.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim, Az. 410 Js 29334/17, lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von den Parteien vorgelegten Unterlagen und Schriftstücke Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Die Klage ist unbegründet.

Die Voraussetzungen des von der Klägerin allein geltend gemachten Anspruchs nach § 110 SGB VII sind nicht gegeben.

Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 SGB VII beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie nach § 110 Abs. 1 S. 1 SGB VII den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs.

Haben ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs, Abwickler oder Liquidatoren juristischer Personen, vertretungsberechtigte Gesellschafter oder Liquidatoren einer Personengesellschaft des Handelsrechts oder gesetzliche Vertreter der Unternehmer in Ausführung ihnen zustehender Verrichtungen den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, haften gemäß § 111 SGB VII nach Maßgabe des § 110 SGB VII auch die Vertretenen.

Derartige Personen nimmt die die Klägerin jedoch mit der vorliegenden Klage nicht in Anspruch. Die Beklagte hat weder den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt noch ist sie ein Mitglied eines vertretungsberechtigten Organs oder einer sonstigen Person gemäß § 111 SGB VII.

Zutreffend verweist die Beklagte vielmehr darauf, dass ein Direktanspruch gegen sie nur bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 VVG gegeben ist.

Dessen Voraussetzungen liegen jedoch ebenfalls nicht vor.

Nach § 115 VVG kann ein Dritter seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder

2.wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder

3.wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.

Unabhängig davon, ob die weiteren Voraussetzungen gegeben sind, ist die Klägerin nicht Dritte, die einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte geltend macht. Dritter im Sinne des § 115 VVG ist jeder, der einen vom Schutzzweck der betreffenden Pflichtversicherung erfassten Schadensersatzanspruch gegen den Versicherungsnehmer oder einen Versicherten hat (BeckOK VVG/Steinborn, 12. Ed. 9.8.2021, VVG § 115 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Darunter fallen jedoch Ansprüche nach § 110 SGB VII nicht, da es sich nicht um Schadensersatzansprüche handelt, wobei diese rechtliche Einordnung der Rechtsauffassung der Klägerin entspricht.

Der Anspruch aus § 110 SGB VII ist vielmehr ein nicht aus dem Recht der Versicherten abgeleiteter originärer zivilrechtlicher Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, also kein Schadensersatzanspruch; Leistungen der Sozialversicherungsträger sind für sie keine Schäden, sondern bestimmungsgemäßer Natur (vgl. KassKomm/Ricke, 115. EL Juli 2021, SGB VII § 110 Rn. 2).

Schadenersatzansprüche von Unfallbeteiligten, insbesondere ihres Versicherten Herrn I., macht die Klägerin jedoch ausdrücklich nicht geltend (Seite 5 des Schriftsatzes vom 22.03.2021, Bl. 93 der Akte; darauf nochmals Bezug nehmend im Schriftsatz vom 04.10.2021), und damit auch nicht solche, soweit sie gegebenenfalls nach § 116 SGB X auf sie übergegangen sein könnten, so dass es nicht darauf ankommt, dass (wohl) auch ein Sozialversicherungsträger, der nach § 116 SGB X einen Anspruch geltend macht, als Rechtsnachfolger Dritter im Sinne von § 115 VVG sein kann (vergleiche dazu Prölss/Martin/Klimke, 31. Aufl. 2021, VVG § 115 Rn. 4).

Aus dem Grunde kann die Klägerin auch aus der von ihr zitierten Rechtsprechung nichts zu ihren Gunsten herleiten. So waren Gegenstand des von der Klägerin zitierten Urteils des Saarländischen Oberlandesgerichts Ansprüche aus §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG (unter anderem) gegen den Haftpflichtversicherer gemäß §§ 1 PflVersG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit § 116 SGB X (vergleiche Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 03.12.2020 – 4 U 3/20 Rn. 28 ff., Juris).

Gleiches gilt für das weitere von der Klägerin zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 08.07.2020, in dem das Oberlandesgericht Celle einen Anspruch „aus § 110 Abs. 1 SGB VII in Verbindung mit §§ 7 Abs. 1 StVG, 254, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 230 StGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG aus übergegangenem Recht aufgrund grob fahrlässiger Herbeiführung des Verkehrsunfalls“ angenommen hat (OLG Celle, Urteil vom 08. Juli 2020 – 14 U 25/18 –, Rn. 44, juris), wobei mit der Formulierung „aus übergegangenem Recht“ ersichtlich der Übergang nach § 116 SGB X betreffend die Schadensersatzansprüche des Verletzten aus den vom OLG Celle aufgeführten Vorschriften der §§ 7 Abs. 1 StVG, 254, 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB, 230 StGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG gemeint ist, und eben nicht der eigene, originäre Anspruch des Unfallversicherungsträgers.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 36.429,04 EUR

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