Landgericht Köln, 2021-10-12, 33 O 24/20

33 O 24/20Kantonsgericht12.10.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 33 O 24/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-12

Aktenzeichen: 33 O 24/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:1012.33O24.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 33. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten zu 2), im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,

die nachfolgend eingeblendeten Spieltürme,

„Bilddarstellung wurde entfernt“

„Bilddarstellung wurde entfernt“

mit oder unter der Angabe

„Kinderspielhaus Holzhaus Garten Spielturm U. mit Schaukel Kletterwand & Rampe“

zu bewerben, anzubieten oder in den Verkehr zu bringen und/oder bewerben, anbieten oder in den Verkehr bringen zu lassen.

II.

Die Beklagte zu 1) wird weiter verurteilt, der Klägerin durch Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziff. I. des Tenors bezeichnete Angabe im geschäftlichen Verkehr benutzt und/oder verbreitet hat, und zwar unter Mitteilung von Zahl sowie Art und Weise (Medium) der Benutzung oder Verbreitung; Ort, Zeit und Dauer der Benutzung oder Verbreitung; Namen und Anschriften der Adressaten von Benutzungs- oder Verbreitungshandlungen; Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, Auflagen und Stückzahlen pro Auflage pro Werbeträger, nach Verbreitungszeiten und Verbreitungsgebieten.

III.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin durch die Begehung der unter Ziff. I. des Tenors bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird.

IV.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

V.

Die Gerichtskosten, die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) haben die Klägerin zu 82% und die Beklagte zu 1) zu 18% zu tragen.

VI.

Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 44.000,00 EUR, hinsichtlich des Tenors zu II. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.400,00 EUR und hinsichtlich des Tenors zu Ziff. V. gegen Sicherheitsleistung Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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