projekte
33 O 123/19•Landgericht Köln, 2021-09-28, 33 O 123/19
Entscheidungsdatum: 2021-09-28
Aktenzeichen: 33 O 123/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0928.33O123.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Die Klage wird abgewiesen. Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin zu 83,33% und die Beklagte zu 1.) zu 16,67% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) haben die Klägerin zu 62,50% und die Beklagte zu 1.) zu 37,50% zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) und zu 3.) hat die Klägerin zu tragen.
Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.