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28 O 65/21•Landgericht Köln, 2021-09-22, 28 O 65/21
Entscheidungsdatum: 2021-09-22
Aktenzeichen: 28 O 65/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0922.28O65.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, dass sie anerkennt, für die dem Beklagten entstehenden Anwaltskosten für die anwaltliche Geltendmachung einer Vertragsstrafe wegen des Verstoßes gegen die von dem Beklagten vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung dem Grunde nach aufzukommen, dies auch dann, wenn die Klägerin zuvor nicht selbst bzw. von dem Beklagten persönlich zur Zahlung der Vertragsstrafe aufforderte, wenn sie nach Abgabe einer Erklärung erneut gegen die von dem Beklagten vorgerichtlich geltend gemachte Unterlassungsverpflichtung verstößt.
Es wird ferner festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, die in der vorgerichtlichen Abmahnung bezeichneten Bildnisse bzw. Filmaufnahmen, die den Beklagten erkennbar darstellen, unwiederbringlich und vollständig aus ihrem Besitz zu entfernen, mithin etwaige digitalen Dateien von jedem Datenträger zu löschen und etwaige Verkörperungen restlos zu vernichten.
Es wird ferner festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, dem Beklagten Auskunft zu erteilen, an welchen Stelle sie die in der vorgerichtlichen Abmahnung bezeichneten Bildnisse bzw. Filmaufnahmen, die den Beklagten erkennbar darstellen, noch veröffentlichte oder veröffentlichen Iieß.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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