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84 O 118/21•Landgericht Köln, 2021-09-17, 84 O 118/21
Entscheidungsdatum: 2021-09-17
Aktenzeichen: 84 O 118/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0917.84O118.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,
wie nachstehend wiedergegeben mit dem Hinweis auf eine Herkunft des Salzes aus dem Himalaya zu werben:
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II. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 231,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.05.2021 zu zahlen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Diese beträgt hinsichtlich der Unterlassung 3.000,00 € und im Übrigen 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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