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26 O 558/20•Landgericht Köln, 2021-09-13, 26 O 558/20
Entscheidungsdatum: 2021-09-13
Aktenzeichen: 26 O 558/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0913.26O558.20.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
a) die Höhe der von der Beklagten während der Vertragslaufzeit nach § 27 (2), § 27 (3) und § 27 (7) der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 vorgenommenen Erhöhungen der Verwaltungsgebühren, der Gebühr für die Sicherstellung der Garantie und der Fondsverwaltungsgebühr jeweils in Euro als Gesamtbetrag der Erhöhung pro Kostenposition
sowie
b) den Zeitpunkt und die Höhe des so genannten „Ausgabe-/Rücknahmeabschlags" entsprechend § 14 der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 510,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
26 O 558/20
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Teilurteil
In dem Rechtsstreit
hat die 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.08.2021 durch die Richterin als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
a) die Höhe der von der Beklagten während der Vertragslaufzeit nach § 27 (2), § 27 (3) und § 27 (7) der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 vorgenommenen Erhöhungen der Verwaltungsgebühren, der Gebühr für die Sicherstellung der Garantie und der Fondsverwaltungsgebühr jeweils in Euro als Gesamtbetrag der Erhöhung pro Kostenposition
sowie
b) den Zeitpunkt und die Höhe des so genannten „Ausgabe-/Rücknahmeabschlags" entsprechend § 14 der Versicherungsbedingungen zum Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Das Urteil ist für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 510,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Auskehr eines höheren Rückkaufswertes nach erfolgter Kündigung sowie im Wege der Stufenklage Auskunftsansprüche und die Zahlung eines noch nicht bezifferten Nachzahlungsanspruchs.
Der Kläger ist Berater bei der Z. SE. Mit Versicherungsbeginn [im Jahr 2004] schloss er als Vermittler für sich selbst bei der Beklagten [, der G. plc,] eine fondsbasierte Rentenversicherung ab. Vereinbarter Rentenbeginn war der [Nennung des konkreten Datums im Jahr 2027]. Dem Versicherungsvertrag mit der Nummer 00000000 lagen die Versicherungsbedingungen für den abgeschlossenen Tarif „Y.“ der Beklagten (im Folgenden: AVB 2004) zugrunde. In diesen war unter anderem geregelt, dass ein geglätteter Wertzuwachs und daraus ein geglättetes Anteilsguthaben errechnet werden, sodass die täglichen Wertschwankungen der Fonds ausgeglichen werden. Wegen der näheren Einzelheiten und des genauen Wortlauts wird insbesondere auf §§ 13, 16 und 25 (3) der Bedingungen Bezug genommen (Anlage K3, BI. 40 ff. d.A.). In den dazugehörigen Verbraucherinformationen hieß es — ähnlich zu § 25 (2) der AVB 2004 — auf Seite 27:
„ Welchen Rückkaufswert zahlen wir bei Kündigung?
(…)
Weitere Einzelheiten können Sie der beiliegenden individuellen Modellrechnung entnehmen, insbesondere der Tabelle, die aufgrund einer angenommenen Wertentwicklung des geglätteten Anteilguthabens bzw. des tatsächlichen Wertes des Anteilguthabens die möglichen Rückkaufswerte Ihres [„Y.“-Taifes] darstellt. Die Garantien in Bezug auf den Rückkaufswert und die Garantievoraussetzungen sind unter „Was wir garantieren" in der Modellrechnung geschildert."
Weiterhin war ein sogenannter Stornoabzug in § 25 (3) und § 26 AVB 2004 vorgesehen. Hinsichtlich der Höhe des abzuziehenden Stornobetrags verwiesen die Bedingungen auf die Anlagen 1 und 2, die u.a. tabellarisch den anzuwendenden Stornofaktor auswiesen (Anlage K3, BI. 46, 50 f.).
Der Kläger kündigte den Versicherungsvertrag zum 01.02.2017. Die Beklagte rechnete unter dem 15.02.2017 den Rückkaufswert ab und bezifferte diesen mit 29.001,05 € (Anlage K5, BI. 67 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.04.2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm Auskünfte zum Versicherungsvertrag zu erteilen. Unter dem 01.07.2020 erteilte die Beklagte ihm insbesondere Auskünfte zu Vertragswerten im Zeitpunkt der Kündigung und zur Stornogebühr (Anlage K7, BI. 94 d.A.). Danach beliefen sich der tatsächliche Wert der Anteilsguthaben auf 36.483,26 € und der geglättete auf 27.687,61 €. Die Stornogebühr wurde in Höhe von 2.351541 € in Abzug gebracht, Gleichzeitig kündigte die Beklagte die Rückerstattung dieser Gebühr aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht an. Unter dem 20.08.2020 forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben zur Erstattung der Stornogebühr, zur Auskehr des Differenzbetrages zwischen dem geglätteten und tatsächlichen Wert, der überzahlten Gebühren sowie der Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten auf. Anfang November 2020 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück.
Der Kläger ist der Ansicht, die von der Beklagten verwendeten und den Rückkaufswert belastenden Klauseln in den AVB 2004 genügten nicht dem erforderlichen Transparenzgebot. Ihm stünden daher nach § 176 Abs. 3 VVG a.F. die Auszahlung des tatsächlichen Anteilsguthabens sowie die Auskehr der Stornogebühren zu. Sein Auskunftsanspruch folge aus § 242 BGB. Ohne entsprechende Auskunft ließe sich sein Nachzahlungsanspruch nicht durchsetzen. Aus den Parallelverfahren vor dem Versicherungsombudsmann hätten sich Hinweise auf unzulässige Gebührenerhöhungen ergeben, die Anlass zur geltend gemachten Auskunftsforderung gäben.
Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 26.08.2021 eine teilweise Auskunft zur Vornahme des Rücknahmeabschlags erteilt hat, haben die Parteien das Verfahren dahingehend übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.482,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Februar 2017 zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über folgende Umstände zum Versicherungsvertrag-Nr. 00000000 zu erteilen:
a) Höhe der von der Beklagten während der Vertragslaufzeit nach § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 3 und § 27 Abs. 7 der Versicherungsbedingungen vorgenommenen Erhöhungen der Verwaltungsgebühren, der Gebühr für die Sicherstellung der Garantie und der Fondsverwaltungsgebühr jeweils in Euro (Gesamtbetrag der Erhöhung pro Kostenposition).
b) Wann und in welcher Höhe wurde der so genannte „Ausgabe-/Rücknahmeabschlag" entsprechend § 14 der Versicherungsbedingungen von der Beklagten zu Lasten der Klagepartei vorgenommen?
Nach Erteilung der Auskünfte die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere Zahlungen in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen hieraus i.H. v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2017 und nebst Rechtsverfolgungskosten in noch zu beziffernder Höhe zu leisten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, dass die dem streitgegenständlichen Vertrag zugrunde liegenden AVB 2004 sich an weniger strengen versicherungsvertragsrechtlichen Vorgaben messen lassen müssten als Klauseln, die nach dem 01.01.2008 vereinbart worden seien. Nach § 176 Abs. 4 VVG a.F. sei ein Stornoabzug auch zur Deckung von Abschluss- und Vertriebskosten zulässig gewesen. Der Abzug habe nicht beziffert werden müssen. Aufgrund der Regelungen in § 26 AVB 2004 seien für den Versicherungsnehmer der Umfang der Belastung des Stornoabzugs erkennbar. Der vom Versicherer zu zahlende Rückkaufswert orientiere sich als Zeitwert an den vertraglich definierten Hauptleistungspflichten, die nicht vom Gesetz vorgegeben würden. Vertraglicher Bezugspunkt sei damit der geglättete Wert der Anteile am UWP-Fonds l. Es sei daher konsequent, wenn der Rückkaufswert einen Bezug zum geglätteten Anteilsguthaben habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
Es ist deutsches Recht anwendbar. Nach Art. 8 EGGVVG in der Fassung vom 21.07.1994 ist das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Versicherungsnehmer bei Schließung des Versicherungsvertrages seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Ausweislich des Versicherungsantrags vom13.12.2019 (Anlage K1) war dies Deutschland. Zusätzlich ergibt sich die Anwendbarkeit deutschen Rechts aus den Versicherungsbedingungen der Beklagten (vgl. dort § 30, der deutsches Recht für anwendbar erklärt).
II.
Der Kläger hat jedoch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Rückkaufswerts. Die Beklagte hat ihre Pflichten nach Kündigung des Vertrages durch den Kläger entsprechend der dem Vertrag zugrunde liegenden Bedingungen vollständig erfüllt. Die vom Kläger angegriffenen Klauseln der AVB 2004 halten der vorzunehmenden Inhaltskontrolle stand. Dabei ist entgegen der Ansicht der Beklagten der Wissensstand des Klägers nicht im Rahmen der AGB-Prüfung zu berücksichtigen, da diese objektiv vorzunehmen ist.
Im Gegensatz zur leitenden Entscheidung des BGH (Urteil v. 11.07.2012, Az. IV ZR 164/11— beck-online Rn. 55 ff.) sind die Klauseln der Beklagten hinsichtlich des Glättungsverfahrens hier § 13 Abs. 2 — hinreichend transparent gestaltet. Dies ergibt sich aus der Zusammenschau der umliegenden Vorschriften zu dieser Thematik. Die Beklagte erläutert das Verfahren unter § 13 der Versicherungsbedingungen des [„Y.“-Tarifes] insbesondere wie folgt:
„(1) Der tatsächliche Wert des „Y.“-UWP-Fonds I unterliegt täglichen Schwankungen. Der geglättete Wertzuwachs wird von uns jedoch unabhängig von dem tatsächlichen Wert des „Y.“-UWP-Fonds I und dessen Schwankungen nach Maßgabe der nachstehenden Absätze ermittelt und gemäß § 10 garantiert. Er kann nur steigen, niemals fallen, (2) (...) Danach setzen wir am ersten Werktag im April eines jeden Jahres den jährlichen Wertzuwachs fest, der bis zum ersten Werktag des folgenden Aprils wirksam bleibt. Diesen Wertzuwachs nennen wir den geglätteten Wertzuwachs und den daraus entstehenden Wert der Anteile deren geglätteten Wert. (…) Bei Festsetzung des geglätteten Wertzuwachses berücksichtigen wir die bisherige Entwicklung des tatsächlichen Werts Ihres Anteilguthabens und unsere Einschätzung, welche Rendite voraussichtlich langfristig mit den Vermögenswerten des „Y.“-UWP-Fonds I erzielt werden kann. Ferner berücksichtigen wir die Fondsverwaltungsgebühren gemäß § 27 Absatz 7.'
Unter § 16 konkretisiert die Beklagte die Berechnungsweise des geglätteten Anteilguthabens:
„(2) Der geglättete Wert Ihres Anteilguthabens errechnet sich aus der Multiplikation der Ihrem [„Y.“-Tarif] zum gegebenen Zeitpunkt zustehenden Anteile mit dem Rücknahmekurs. (…) Wir können Ihr geglättetes Anteilguthaben im Fall einer Wertangleichung reduzieren, wenn Sie bei Kündigung (...) die Garantievoraussetzungen des § 10 nicht erfüllen."
Aus diesen Formulierungen kann der Versicherungsnehmer die Funktionsweise und Bedeutung des Glättungsverfahrens für die Entwicklung des Vertragswerts unproblematisch ersehen
Unschädlich ist auch, dass es sich bei den vorliegend angegriffenen Klauseln um einseitige Bestimmungsvorbehalte handelt, Diese können nur hingenommen werden, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind und den Anlass, aus dem das Bestimmungsrecht entsteht, sowie die Richtlinien und Grenzen seiner Ausübung möglichst konkret angeben (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 61; BGH, Urteil vom 19. 10. 1999, XI ZR 8/99). Aufgrund der fondsbasierten Ausgestaltung des abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrags unterliegt dieser zwangsläufig einer unsicheren Entwicklung der Verhältnisse. Um eine gleichmäßige Ansteigung des Vertragswertes zu erreichen, ist die Nutzung des Glättungsverfahrens auch notwendig. Dies gibt die Beklagte wie zuvor gezeigt, konkret genug an.
Der Kläger kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, der Beklagten seien für die Festsetzung der Glättung des Anteilguthabens keine Richtlinien und Grenzen vorgegeben gewesen. Denn die Verbraucherinformationen für den [„Y.“-Tarif], die im Anlagenkonvolut auf Seite 26 beginnen, verweisen auf Seite 27 ebenso wie § 25 (2) der AVB 2004 hinsichtlich möglicher Mindestbeträge auf die beiliegende individuelle Modellrechnung, insbesondere auf die Tabelle, die aufgrund einer angenommenen Wertentwicklung des geglätteten Anteilguthabens bzw. des tatsächlichen Wertes des Anteilguthabens die möglichen Rückkaufswerte des [„Y.“-Tarifes] darstellt. Dass der Kläger diese Beilage erhalten hat, ist nicht bestritten worden. Insofern ist trotz fehlender Vorlage davon auszugehen, dass eine solche Beilage vorhanden ist, die die Größenordnung der Reduzierung des Vertragswertes erkennen lässt. Insofern liegt auch hier eine andere Konstellation zugrunde, als die in der o.g. Leitentscheidung des BGH (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 61 f.).
Der weiterhin angegriffene § 25 (3) der AVB 2004 ist in Zusammenschau mit den dazugehörigen Klauseln hinsichtlich des geglätteten Anteilguthabens ebenfalls hinreichend transparent gestaltet. In denselben Bedingungen ist unter § 26 (2) genau und nachvollziehbar definiert, was das angepasste Anteilguthaben ist, sodass der Verbraucher den Rückkaufswert ausreichend bestimmen kann.
Hinsichtlich der Klauseln zum Stornoabzug kann der Kläger ebenfalls keine weitere Zahlung verlangen. Der Stornoabzug ist entsprechend der Regelung in § 176 Abs. 4 VVG a.F. wirksam vereinbart.
Notwendig ist nach der Entscheidung des BGH vom 25.07.2012 (Az. IV ZR 201/10) eine Differenzierung zwischen dem nach versicherungsmathematischen Regeln zu ermittelnden Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3 VVG a.F. und dem eine separate Vereinbarung erfordernden Stornoabzug nach § 176 Abs. 4 VVG a.F. Es muss also zunächst der volle Rückkaufswert ermittelt werden, von dem sodann der Stornoabzug erfolgen darf (vgl. BGH, Urteil v. 25.07.2012, IV ZW 201/10 - juris Rn. 47). Auf diese Weise müssen auch die entsprechenden Klauseln ausgestaltet sein. Zwar trennt die Definition in § 25 (3) der AVB 2004 nicht unmittelbar diese Schritte. Es liegt jedoch eine andere Formulierung zugrunde als im vom BGH entschiedenen Fall (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 49). Denn dort wurde bestimmt, dass der Stornoabzug „bei" der Berechnung des Rückkaufwerts vorgenommen werde, Dieser Schein wurde schließlich durch Normverweis verstärkt. Vorliegend wird klar deutlich gemacht, dass die Stornogebühr ein separater Abzugsposten ist, der keinen zwingenden gesetzlichen Vorgaben unterliegt. Ferner kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer im Gegensatz zu obiger BGH-Entscheidung Ausmaß und Dauer der wirtschaftlichen Einbußen hinreichend erkennen (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 50), Denn die Anlagen 1 und 2 stellen den anzuwendenden Stornofaktor dar und nicht bereits ausgerechnete um den Stornoabzug geminderte Auszahlungsbeträge. Schließlich enthalten die Bedingungen in § 26 (1) und (3) in Verbindung mit der zugehörigen Anlage 1 eine transparente und nicht unangemessene Regelung, die — jedenfalls nach Meinung eines führenden Kommentars (Prölss/Martin/Reiff , VVG, 30.
Aufl., § 169 Rn. 58) – sogar den Anforderungen der für diesen Vertrag noch nicht geltenden gesetzlichen Neuregelung in § 169 Abs. 5 S. 1 VVG standhalten könnten. Anhand der Erläuterungen, der Tabelle und der Beispielsrechnung ist der Stornobetrag ohne Mühe zu errechnen (vgl. auch OLG München, Urteil v. 08.05.2014, 14 U 5100/13 - beck online Rn. 43).
Selbst unter Annahme der Intransparenz der angegriffenen Klauseln ist es dem Kläger verwehrt, sich hierauf zu berufen. Denn ein solches Verhalten ist nach S 242 BGB treuwidrig. Der Kläger hatte aufgrund seines zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgeübten Berufes sowie der ihm als Selbstvermittler überlassenen Unterlagen überlegenes Wissen. Damit war für ihn deutlich erkennbar, mit welchen Abzügen vom Rückkaufswert er rechnen musste.
Ein Anspruch auf die beantragten Zinsen scheidet aus, da wie dargelegt der Hauptsacheanspruch nicht besteht.
III.
Der Kläger hat im Rahmen der ersten Stufe einen Anspruch auf die beantragte Auskunft aus § 242 BGB. Im Einzelnen:
1
Ein Auskunftsanspruch ergibt sich hinsichtlich der Erhöhung der Verwaltungsgebühren, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Beklagte solche Erhöhungen vorgenommen hat, diese aber unrechtmäßig waren. Das in § 27 (2) der AVB 2004 geregelte einseitige Erhöhungsrecht muss, wie bereits oben für das geglättete Anteilguthaben dargestellt, zumindest Richtlinien und Grenzen der möglichen Erhöhungen konkret ausweisen (vgl. BGH, Urteil v. 11.07.2012, Az. IV ZR 164/11 – beck-online Rn. 61). Eine punktuelle Auskunft auf Nachfrage genügt diesem Erfordernis jedoch nicht. Andere Möglichkeiten, die Grenzen der Erhöhungen abzusehen, ergeben sich aus den maßgeblichen AVB 2004 nicht.
Ein Auskunftsanspruch des Klägers ergibt sich auch hinsichtlich möglicher Gebührenerhöhungen, die in § 27 (4) der AVB 2004 festgelegt sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die unter III. 1. erläuterte Begründung entsprechend Bezug genommen.
Auch hinsichtlich möglicher Erhöhungen der Fondsverwaltungsgebühren aus § 27 (7) AVB 2004 steht dem Kläger ein Auskunftsanspruch zu. Auch hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug genommen.
Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der Vornahme des Rücknahmeabschlags hat dem Kläger ebenfalls zugestanden. Weiterhin steht ihm auch eine Auskunft hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe des Abschlags zu. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Abschlag in unzulässiger Höhe vom Rückkaufswert abgezogen worden ist. Der Abzug ist dem Grunde nach jedoch gerechtfertigt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Abzug in § 27 (1) der AVB 2004 ausdrücklich mit Verweis auf § 14 der AVB 2004 aufgelistet. Die Art und Weise der Auflistung erweckt auch nicht beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Eindruck, dass Abschlusskosten bereits vollständig durch den abgesenkten Zuteilungssatz der Fondsanteile während der ersten 36 Monate der Vertragsdauer beglichen werden. Denn wie der Kläger selbst ausführt, ist dies nur einer der aufgelisteten Kostendeckungspunkte. Der Abschlag nach § 14 AVB 2004 reiht sich dabei gleichrangig in die Liste ein, was durch die Konjunktion „und" verdeutlicht wird.
IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 1 1, 711 ZPO.
Streitwert für das Teilurteil: 7.947,04 € (§ 36 GKG)
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