Landgericht Köln, 2021-08-19, 14 O 487/18

14 O 487/18Kantonsgericht19.08.2021

Regest

1. Eine Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Fotografen als Teil eines Werkvertrages über die Anfertigung von Auftragsfotografien ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn die Klausel wegen Intransparenz nicht geeignet ist, dem Interesse des Fotografen auf die vertragliche Bezifferung von Vertragsstrafen und der damit einhergehenden Vermeidung von Rechtsunsicherheit gerecht zu werden. 2. Zur Abgrenzung der Bearbeitung gem. § 23 UrhG von der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG im Falle der Beschneidung von Portraitfotos. Hier: Beschneidung von Lichtbildern, die zu einer anderen Positionierung der Person im Bildausschnitt führt, ist wegen des Eingriffs in die individuelle Gestaltung des Urhebers und der Veränderung des Gesamteindrucks der Werke Bearbeitung. 3. § 39 Abs. 2 UrhG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die dem Schutz des Werkschöpfers dient. Bei Eingriff in die geschützte individuelle Gestaltung von Werken, der ihnen einen neuen Gesamteindruck verleiht, muss der Urheber keine Änderungen dulden. 4. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes bei der der Verwertung von Auftragsfotografien, die über die lizenzvertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinaus geht. Hier: Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf Grundlage der Vergütung pro Bild und mit Erhöhung dieses Preises um das Fünffache für die ungenehmigte Bearbeitung, Verwertung der bearbeiteten Werke im Wege der Vervielfältgung und Verbreitung über CDs sowie der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung über eine registrierungspflichtige Webseite, die Entfernung von Metadaten gem. § 95c UrhG sowie der unterlassenen Urheberbenennung.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 487/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-19

Aktenzeichen: 14 O 487/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0819.14O487.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: BGB § 307 Abs. 1, UrhG § 97 Abs. 2, UrhG § 13; UrhG § 14, UrhG § 16, UrhG § 17, UrhG § 19a; UrhG § 23, UrhG § 39 Abs. 2, ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

Leitsätze

    1. Eine Vertragsstrafenklausel in den AGB eines Fotografen als Teil eines Werkvertrages über die Anfertigung von Auftragsfotografien ist unwirksam nach § 307 Abs. 1 BGB, wenn die Klausel wegen Intransparenz nicht geeignet ist, dem Interesse des Fotografen auf die vertragliche Bezifferung von Vertragsstrafen und der damit einhergehenden Vermeidung von Rechtsunsicherheit gerecht zu werden.
    1. Zur Abgrenzung der Bearbeitung gem. § 23 UrhG von der Vervielfältigung gem. § 16 UrhG im Falle der Beschneidung von Portraitfotos. Hier: Beschneidung von Lichtbildern, die zu einer anderen Positionierung der Person im Bildausschnitt führt, ist wegen des Eingriffs in die individuelle Gestaltung des Urhebers und der Veränderung des Gesamteindrucks der Werke Bearbeitung.
    1. § 39 Abs. 2 UrhG ist eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift, die dem Schutz des Werkschöpfers dient. Bei Eingriff in die geschützte individuelle Gestaltung von Werken, der ihnen einen neuen Gesamteindruck verleiht, muss der Urheber keine Änderungen dulden.
    1. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes bei der der Verwertung von Auftragsfotografien, die über die lizenzvertraglich eingeräumten Nutzungsrechte hinaus geht. Hier: Schadensschätzung nach § 287 ZPO auf Grundlage der Vergütung pro Bild und mit Erhöhung dieses Preises um das Fünffache für die ungenehmigte Bearbeitung, Verwertung der bearbeiteten Werke im Wege der Vervielfältgung und Verbreitung über CDs sowie der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung über eine registrierungspflichtige Webseite, die Entfernung von Metadaten gem. § 95c UrhG sowie der unterlassenen Urheberbenennung.

Tenor

  1. Die Beklagten zu 1.) und 3.) werden verurteilt, an den Kläger 4.969,20 € zzgl. Zinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 1.656,40 € seit dem 02.09.2013 und aus dem Betrag von 4.969,20 € seit dem 10.02.2014 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Gerichtskosten trägt der Kläger zu 90% und die Beklagten zu 1.) und 3.) je zu 5%. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten zu 1.) und 3.) je zu 5%, im Übrigen der Kläger selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1.) trägt der Kläger zu 86%, die des Beklagten zu 2.) zu 100% und die des Beklagten zu 3.) zu 86 %. Im Übrigen tragen die Beklagten zu 1.) und 3.) ihre Kosten selbst.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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