Landgericht Köln, 2021-08-10, 39 T 72/21

39 T 72/21Kantonsgericht10.08.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 39 T 72/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-10

Aktenzeichen: 39 T 72/21

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0810.39T72.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 39. Zivilkammer

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 14.07.2021 wird unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Köln vom 28. Juni 2021 – 140 C 180/21 – in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 19. Juli 2021 – 116 C 294/21 – durch

einstweilige Verfügung

angeordnet:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Antragstellerin einstweilen bis zum endgültigen Abschluss des vereinsinternen Rechtsmittelverfahrens betreffend den Beschluss des Ortsgruppenausschusses vom 22. Juni 2021 über den Ausschluss der Antragstellerin aus der Ortsgruppe Köln weiterhin als sein Mitglied gemäß seiner Satzung, insbesondere unter voller Gewährung der hieraus folgenden Mitgliedschaftsrechte, zu behandeln.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

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