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28 O 258/21•Landgericht Köln, 2021-07-13, 28 O 258/21
Entscheidungsdatum: 2021-07-13
Aktenzeichen: 28 O 258/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0713.28O258.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
I. Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrer Geschäftsführung zu vollstrecken ist,
v e r b o t e n,
den von dem Antragsteller auf der von der Antragsgegnerin betriebenen Plattform ‚‚A“ unter https://www.entfernt betriebenen Kanal zu demonetarisieren, ohne dem Antragsteller nach entsprechender Aufforderung innerhalb von sieben Tagen mitzuteilen, welche Videos auf seinem Kanal nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht den „Richtlinien des A-Partnerprogramms entsprechen“und gegen welche der Richtlinen welches Video verstoßen haben soll.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen die Parteien je zur Hälfte.
III. Streitwert: bis 12.7.2021: 20.000 €, seither: 10.000 €.
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