Landgericht Köln, 2021-05-20, 14 O 167/20

14 O 167/20Kantonsgericht20.05.2021

Regest

Leitsätze zur Entscheidung: 1. Zur Verletzung des deutschen Urheberrechts in einem Rechtsstreit zwischen einem italienischen Fotografen und einem schweizerischen Heilpraktiker, der auf seiner Webseite ein Lichtbild des Fotografen verwendete. 2. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes für deutsches Urheberrecht bei einem internationalen Sachverhalt. Mangels Vortrags zu einer klägerischen Lizenzierungspraxis und mangels Anwendbarkeit von branchenüblichen Vergütungssätzen ist der Schadensersatz nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei können bei Lichtbildern eines Fotografen je nach Einzelfall die sog. MFM-Tabellen einen Anhaltspunkt bieten, bedürfen aber jedenfalls wegen der gebotenen Beschränkung auf die Verletzung deutschen Urheberrechts einer Anpassung nach unten (hier nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls: Abschlag von 30%).

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 167/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-20

Aktenzeichen: 14 O 167/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0520.14O167.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Normen: UrhG§97 Abs.2, § 97a; ZPO § 287, § 32

Leitsätze

Leitsätze zur Entscheidung:

    1. Zur Verletzung des deutschen Urheberrechts in einem Rechtsstreit zwischen einem italienischen Fotografen und einem schweizerischen Heilpraktiker, der auf seiner Webseite ein Lichtbild des Fotografen verwendete.
    1. Zur Berechnung lizenzanalogen Schadensersatzes für deutsches Urheberrecht bei einem internationalen Sachverhalt. Mangels Vortrags zu einer klägerischen Lizenzierungspraxis und mangels Anwendbarkeit von branchenüblichen Vergütungssätzen ist der Schadensersatz nach § 287 ZPO zu schätzen. Dabei können bei Lichtbildern eines Fotografen je nach Einzelfall die sog. MFM-Tabellen einen Anhaltspunkt bieten, bedürfen aber jedenfalls wegen der gebotenen Beschränkung auf die Verletzung deutschen Urheberrechts einer Anpassung nach unten (hier nach den konkreten Besonderheiten des Einzelfalls: Abschlag von 30%).

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 2.415,92 € für Lizenzschaden zusteht, wie geltend gemacht mit Schreiben vom 22.04.2020, Anlage K1.

  2. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen den Kläger kein Anspruch auf Zahlung i.H.v. 1.564,26 € für die vorgerichtliche Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zusteht, wie geltend gemacht mit Schreiben vom 22.04.2020, Anlage K1.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Aufwendungsersatz in Höhe von 1.314,50 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 zu zahlen.

  4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  5. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an den Beklagten 1.113,05 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.000,- € seit dem 13.05.2020 zu zahlen.

  6. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

  7. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  8. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Im Übrigen kann der Kläger die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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