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26 O 371/20•Landgericht Köln, 2021-05-18, 26 O 371/20
Entscheidungsdatum: 2021-05-18
Aktenzeichen: 26 O 371/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0518.26O371.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilkammer
wird der Tatbestand des Urteils der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15.03.2021 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
im dritten Absatz des Tatbestandes folgender Satz gestrichen wird: "Die Widerspruchsfrist beginnt erst, wenn Ihnen der Versicherungsschein alle vorgenannten Unterlagen vorliegen.";
im fünften Absatz des Tatbestandes der Betrag 34.461,20 € ersetzt wird durch 24.461,20 €;
im sechsten Absatz der Entscheidungsgründe das Datum 23.10.2019 ersetzt wird durch 16.09.2019.
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