Landgericht Köln, 2021-02-24, 23 O 113/20

23 O 113/20Kantonsgericht24.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 23 O 113/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-24

Aktenzeichen: 23 O 113/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0224.23O113.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 23. Zivilkammer

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossenen Krankenversicherung, Versicherungsnr: 000905897D, in den nachfolgenden Zeiträumen nicht wirksam geworden sind:

a) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vital 250 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 46,54 € bis zum 30.09.2020 und zum 01.01.2016 um weitere 149,60 € bis zum 30.09.2020.

b) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif TV42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 6,61 € bis zum 30.09.2020 und zum 01.01.2013 um weitere 1,64 € bis zum 30.09.2020.

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist:

a) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif Vital 250 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 46,54 € seit dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2018 und zum 01.01.2016 um weitere 149,60 € seit dem 01.01.2016 bis zum 31.12.2018

b) In der Krankheitskostenversicherung im Tarif TV42 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 6,61 € seit dem 01.01.2015 bis zum 30.09.2020 und zum 01.01.2013 um weitere 1,64 € seit dem 01.01.2015 bis zum 30.09.2020.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 8.155,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2020 zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Kosten des Rechtstreits tragen der Kläger zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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