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120 Qs 16/21•Landgericht Köln, 2021-02-19, 120 Qs 16/21
Entscheidungsdatum: 2021-02-19
Aktenzeichen: 120 Qs 16/21
ECLI: ECLI:DE:LGK:2021:0219.120QS16.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 20. große Strafkammer
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 27.01.2021 hinsichtlich der Kostenentscheidung, in welcher davon abgesehen wurde, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Staatskasse trägt auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
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