Landgericht Köln, 2020-12-03, 22 O 23/20

22 O 23/20Kantonsgericht03.12.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 22 O 23/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-12-03

Aktenzeichen: 22 O 23/20

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1203.22O23.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Girovertragsverhältnis zu der Konto-Nummer ##### und der IBAN DE###### zum 10.12.2019 beendet worden ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte mit der Annahme des auf dem Konto mit der Konto-Nummer ##### und der IBAN DE#### # befindlichen Kontoguthabens ab dem 10.12.2019 im Annahmeverzug ist.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin alle Schäden zu ersetzen, die ihr aus der Nichtbeachtung der Kündigung seit dem 10.12.2019 entstanden sind und noch entstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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