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113 KLs 23/19•Landgericht Köln, 2020-12-03, 113 KLs 23/19
113 KLs 23/19Kantonsgericht03.12.2020
Entscheidungsdatum: 2020-12-03
Aktenzeichen: 113 KLs 23/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1203.113KLS23.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. große Strafkammer
Der Angeklagte ist des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 21 rechtlich zusammentreffenden Fällen, des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Beleidigung schuldig.
Er wird deshalb zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger F, Tstraße #, #### L, ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.12.2020 sowie an den Adhäsionskläger T1, Xstraße ##, ##### G, ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2020 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, den Adhäsionsklägern alle infolge der Straftat vom 14.09.2020 erwachsenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die den Nebenklägern erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen der Adhäsionskläger.
Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Adhäsionskläger lautet, vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Angewandte Vorschriften:
§§ 86a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 1, 185, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 308 Abs. 1 und Abs. 2 Var. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 1 und Abs. 2, 54 StGB.
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