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156 Ns 44/20•Landgericht Köln, 2020-11-25, 156 Ns 44/20
Entscheidungsdatum: 2020-11-25
Aktenzeichen: 156 Ns 44/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:1125.156NS44.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. kleine Strafkammer
Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.05.2020 (Az. 537 Ds 144/20) aufgehoben und die Sache an das Landgericht Köln - große Strafkammer - verwiesen.
156 Ns 44/20
240 Js 514/19
537 Ds 144/20
Amtsgericht Köln
Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In der Strafsache
gegen
hat die 6. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.05.2020 in der Hauptverhandlung vom 27.10.2020, 06.11.2020, 17.11.2020 und 25.11.2020, an der teilgenommen haben:
für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 05.05.2020 (Az. 537 Ds 144/20) aufgehoben und die Sache an das Landgericht Köln - große Strafkammer - verwiesen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Köln hat den Angeklagten mit Urteil vom 05.05.2020 wegen falscher Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie Verleumdung in zwei Fällen und wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren kostenpflichtig verurteilt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.05.2020, eingegangen bei Gericht am selben Tag, form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Ferner hat die Staatsanwaltschaft mit Schriftsatz vom 12.05.2020, eingegangen am selben Tag, zugunsten des Angeklagten Berufung eingelegt.
Im Rahmen der Berufung war das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht Köln, große Strafkammer, zu verweisen.
II.
Der [Angeklagte wurde Anfang der Achtzigerjahre in I. geboren, ist] ledig und kinderlos. Er ist das einzige Kind seiner Eltern, die Journalisten sind. Nach dem Abitur [Anfang der 2000er-Jahre] zog der Angeklagte nach G. und begann ein Masterstudium Geographie, Englisch und Deutsch. Ob er sein Studium mit einem Abschluss beendete, konnte nicht aufgeklärt werden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts brach er das Studium ab, da er mit der Umstellung auf den Bachelor- und Masterabschluss seinen Magisterabschluss nicht mehr erreichen konnte. In der Berufungsverhandlung gab er an, er sei Geograf.
Etwa ab [Mitte der 2010er-Jahre] arbeitete der Angeklagte in verschiedenen Jobs, unter anderem als Journalist bei einem Online-Magazin. Seit [Ende der 2010er-Jahre] arbeitet als er als Personaldisponent bei der Firma Z. UG. Ob er dort bis zu seiner Festnahme Ende November 2019 durchgängig regelmäßig arbeitete, ist unklar. Jedenfalls war er längere Zeit vor seiner Festnahme wohnungslos, er übernachtete zunächst bei einem Freund und hielt sich nicht mehr in der Wohnung in der R.-straße 000 in G. auf. Ferner wurde bei seiner Festnahme ein Schlafsack in seiner Fahrradtasche gefunden.
Der Angeklagte besitzt seit Jahren keinen Kontakt mehr zu seinem Vater, er kümmerte sich jedoch um seine Großeltern, zu denen er ein enges Verhältnis pflegte. Im Jahr 2018 endete eine Beziehung zu seiner Freundin E., wie lange die Beziehung angedauert hatte und wer die Freundin genau war, konnte nicht festgestellt werden.
Der Angeklagte hatte bis zu seiner Festnahme Kontakt zu seinem Freund D. K., auch wenn dieser Kontakt in den letzten Monaten nur noch sporadisch war.
Der Angeklagte wurde im Rahmen des hiesigen Ermittlungsverfahrens am 27.11.2019 festgenommen und sitzt seit dem 28.11.2019 in Untersuchungshaft.
Der Angeklagte ist strafrechtlich bislang noch nicht in Erscheinung getreten.
III.
Die Berufungshauptverhandlung hat ergeben, dass der Angeklagte zum Nachteil des Geschädigten Dr. X. mehrere Taten begangen hat.
Der Geschädigte Dr. X. hat über viele Jahre als niedergelassener HNO-Arzt in einer Praxisgemeinschaft im F.-Krankenhaus in G.-Y. gearbeitet. Ferner hat er als Belegarzt Operationen in verschiedenen Krankenhäusern [in G.] durchgeführt, u.a. im Krankenhaus C., V. und im F. Krankenhaus in G.-Y.. Der Geschädigte hatte sich zum Tatzeitpunkt als Arzt bereits zur Ruhe gesetzt und arbeitete noch als Sachverständiger. Er war mit seiner Ehefrau aus dem ehemaligen Wohnumfeld in G.-O. nach L. verzogen.
Der Angeklagte erstattete am 08.11.2019 um 17:50 Uhr im Namen des Geschädigten eine Online-Anzeige bei der Polizei, in der sich der vermeintliche Anzeigeerstatter Dr. X. selbst des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bezichtigte. Die Strafanzeige hatte folgenden Inhalt:
„Guten Abend, im Zuge der Ermittlungen zu Kinderpornographischem Material aus S. möchte ich mich schweren Herzens selbst Anzeigen. Es gibt keinen anderen Weg als offen mit den Tatsachen umzugehen und mir bleibt nur, das Beste zu hoffen.
Ich möchte hier keine Namen nennen, habe aber definitiv während meiner Zeit in der Praxis Umgang mit Menschen aus diesem Umfeld gehabt und bin darüber neugieriger geworden als mir im Nachgang recht ist. Möglicherweise hat sich meine Hand unter Narkose auch mal an nicht medizinisch notwendige Stellen verirrt. Ich möchte betonen, dass Herr Dr. P. keinerlei Kenntnisse dieser Vorkommnisse hat und ich ihn zum jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht persönlich eingeweiht habe. Aus diesem Grund bitte ich Sie, vorerst Diskretion zu wahren. Ich werde mir über das Wochenende eine kleine Auszeit nehmen und in Retrospektive auf meine Taten klausur halten um mich im Verlauf der nächsten Woche persönlich mich Ihnen in Verbindung zu setzen. Für Erste werde ich der Tatsache ins Auge blicken müssen, dass ich einen unwiderruflichen Fehler begangen habe und mich möglicherweise vorher selber mit den Betroffenen Eltern in Verbindung zu setzen. Sobald ich einen geegneten Rechtsbeistand ersonnen habe, werde ich bei Ihnen persönlich vorstellig.
X.“
Aufgrund dieser Selbstanzeige wurde der Geschädigte zunächst als Tatverdächtiger geführt und von der Polizei noch am selben Abend gegen 19:50 Uhr vorläufig festgenommen. Er wurde von Polizeibeamten zum Polizeirevier verbracht, dort vernommen, sein Handy überprüft und schließlich gegen 01:34 Uhr wieder entlassen, da er nachweisen konnte, zum Zeitpunkt des Versendens der Email bei der [Studienabschluss-]Feier seines Sohnes in T. gewesen zu sein.
Die IP-Adresse, von der die Selbstanzeige gesendet worden war, war zum Zeitpunkt der Versendung auf den Anschlussinhaber U. Q. in der M.-straße 00 in G. vergeben, wo dieser einen Kiosk mit Internetcafé betreibt.
Der Angeklagte hielt einen Tatverdacht gegen den Geschädigten sowie dessen Festnahme für möglich und nahm es zumindest billigend in Kauf.
Der Angeklagte verbreitete sodann am 10.11. und am 11.11.2019 auf der Kommunikationsplattform „H.“ unter dem vollständigen Namen des Geschädigten Dr. X. mit konkreten Hinweisen zu dessen Person und Tätigkeit als HNO-Arzt, nachdem er zuvor einen Account mit dem Namen „W.“ angelegt hatte, für die Öffentlichkeit zugänglich über Posts, dass er, also angeblich der Geschädigte, pädophil sei und sexuelle Handlungen mit bzw. zum Nachteil von Kindern begehen würde. Ferner verknüpfte er die [geposteten Beiträge] mit einem Foto des Geschädigten. Der Angeklagte schrieb u.a.:
„Wie kriegt man nen Tittenfick von ner 3-jährigen?“ … Einfach Brustkorb eintreten…“ ([geposteter Beitrag] vom 10.11.2019 […])
„Ich bin mir bewusst, dass ich ein Kinderficker bin“ ([geposteter Beitrag] vom 10.11.2019 […])
„ Ich will deinen kleinen sohn ficken“ ([geposteter Beitrag] vom 10.11.2019 […])
„morgen erstmal ins Schwimmbad, vielleicht finde ich da ja einen süßen kleinen jungen der mich befriedigt“ ([geposteter Beitrag] vom 10.11.2019 […])
„rattenscharf, aber ich fick trotzdem lieber kleine jungs! Ich bin pädophil und das ist gut so!“ ([geposteter Beitrag] vom 10.11.2019 […])
„welchen davon würdest du denn am liebsten mal richtig schön in den Arsch ficken? schreibt es mir in die Kommentare! Ich bin pädophil und das ist gut so zuckersüss die boys“ ([geposteter Beitrag] vom 10.11.2019 […])
„… Ich liebe es, mich an meinen kleinen Patienten im Aufwachraum zu vergehen, kurz bevor sie zu sich kommen, wenn ihr wüsstet wer da schon so alles von euren Kindern in sein Höschen abgespritzt hat“ ([geposteter Beitrag] vom 11.11.2019 […])
Dabei nahm der Angeklagte auch Bezug auf die Bilder männlicher Kinder, die er seinen Posts beigefügt hatte.
Der Geschädigte wurde vom Pastoralreferent der Pfarrei seines früheren Wohnortes in G. über die [vorgenannten geposteten Beiträge] informiert, da diese zum „H.“-Account der Pfarrei verlinkt wurden. Der Geschädigte informierte daraufhin die Polizei und erstattete Strafanzeige. Auch das Krankenhaus, in dem der Geschädigte früher gearbeitet hatte, erhielt Emails unter Bezugnahme auf die im Namen des Geschädigten versandten [Postings].
Die IP-Adresse, unter der die [Postings] versandt worden waren, war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten wiederum für den Anschlussinhaber U. Q. und sein Internetcafé auf der M.-straße Straße in G. vergeben.
Am 27.11.2019 beschriftete der Angeklagte, gut sichtbar für Anwohner und Passanten, die Hauswand an dem Grundstück N.-straße 00, 00000 G. mit einem roten Edding-Stift mit den Worten
„Festnahme am 10.11.2019“
„Dr. X. ist ein Kinderficker B.-straße 00“
Nachdem die Polizei die Videoaufzeichnung aus dem Internetcafé M.-straße ausgewertet hatte und eine Person ausmachen konnte, die zu allen Tatzeiten im Internetcafé anwesend war, suchten sie mithilfe des Fotos nach dem Täter. Das Foto wurde u.a. in dem Internetcafé ausgelegt. Nachdem der Angeklagte am 27.11.2019 erneut das Internetcafé besuchte, wurde er von einem Besucher erkannt und die Polizei informiert. Der Angeklagte wurde daraufhin festgenommen.
Bei seiner Festnahme am 27.11.2019 verfügte der Angeklagte, ohne im Besitz der erforderlichen Erlaubnis zu sein, über folgende Betäubungsmittel, verpackt in zwei Druckverschlusstüten und in einer kleinen Dose: 12,314 Gr. netto MDMA (Wirkstoffgehalt 78,5 %, Gehalt MDMA-Base ca. 9,67 g), 1,311 Gr. netto Cocain (Wirkstoffgehalt < 50 %) und 0,071 Gr. netto Amphetamin (Wirkstoffgehalt ca. 5-15 %).
Ferner wurden bei dem Angeklagten ein roter Edding, 1 Paar Handschuhe mit roten Farbanhaftungen und ein schwarzes Klappmesser mit roten Farbanhaftungen gefunden. Er führte zudem zwei schwarze Kladden mit Notizen bei sich, die sichergestellt wurden. Auf seinem Handy wurden zwei Audiodateien gefunden, die auf Datenträger gesichert wurden.
Eine der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten aufgefunden Audiodateien hat verschriftet folgenden Inhalt:
„Hi, ich bin der BC. (geboren 00.00.0000. Ich möchte euch heute eine klein.. meine kleine Geschichte erzählen. Karneval 2016 wurden mir die Mandeln herausoperiert. Dies geschah durch Dr. EF. X. im F.-Krankenhaus G.-Y.. Zu mir gekommen bin ich im Aufwachraum mit einem erigierten Glied im Mund. Ich war zwar erst verschreckt, doch dann erklärte mir Dr. X.: Wenn ich fleißig weiter lutschen würde, wäre das gut gegen die Halsschmerzen und wenn ich brav den Mund halte, dann würde ich noch ein Eis bekommen. Erst war mein Hals sehr trocken und schmerzte sehr, ich versuchte Blut zugunsten. Mmh Tortur. Mein Hals war rau und schmerzte sehr. Bis mir etwas Warmes in den Mund schoss, was ich schluckte. Es schmeckte [unverständlich] aber es half gegen die Halsschmerzen. Auf das Eis warte ich noch heute. Anfangs fand ich die Sache gar nicht so seltsam bis ich feststellte, dass der Mann mit dem Schnurrbart irgendwie seine Hand in meinem Unterhöschen hatte. Weil ich nämlich das Gefühl hatte, dass ich ganz dringend auf die Toilette müsste. In Klammern Groß. Diese Geschichte wurde mir so im Rahmen des Kinderschänderskandals von S. von meinem heute 14-, 15-, 16-jährigen Sohn mitgeteilt. Da das Thema in der Schule behandelt worden ist. Ich habe sofort Anzeige erstattet. Überschrift Steckbrief: Wanted. Kill me or bring me dead. Belohnung.. nein .. Aufruf für weitere Opfer. Meldet euch direkt bei der Polizei. P.S.: Wie sich herausstellt, läuft gegen meinen Sohn, gegen seinen Sohn ein Ermittlungsverfahren wegen Rauschgifthandel im großen Stil. In Klammern: Amphetamin. Hals-Nasen-Ohrenarzt Hahaha hi, mein Name ist Dr. med. Hals-Nasen-Ohrenarzt EF. X.. Ich möchte mich heute bei ihnen aller Form entschuldigen.. N.. zurück. Ich bin in ihrer Nachbarschaft seit vielen Jahren als Hals-Nasen-Ohrenarzt tätig. Ich möchte mich heute bei ihnen in aller Form entschuldigen und muss ihnen leider gestehen, dass ich pädophil bin. Ich kann leider nicht mehr länger mit meinem Gewissen vereinbaren, zu schweigen. Es drängt, es brodelt, es will raus, es muss an die Oberfläche. Ich bin ein Kinderschänder. Zu Karneval, 2016, habe ich dem kleinen BC. nach einer Mandel-OP mein erigiertes Glied in den Mund gesteckt, um mit meinem Saft seine Halsschmerzen zu lindern. Leider ist der aufgewacht und jetzt versucht sein Vater mich zu erpressen. Da ich keine 200.000 € bezahlen möchte, oute ich mich lieber als Kinderschänder und hoffe auf ein anständiges Verfahren vor einem deutschen Gericht. Der kleine BC. war zu Karneval 2016 etwa 10 bis 11 Jahre alt. Er war klein, zierlich… ein Schwächling könnte man sagen. Aber er hatte einen grandiosen Mund. Im Aufwachraum, bei der Patientenkontrolle, verblieb ich alleine zurück. Ich konnte nicht widerstehen, mein Riemen presste schon an das Gitter des Krankenbettes. Dann musste ich ihn einfach rausholen und ihm in den Mund stecken. Als ich gekommen bin, habe ich mich schlecht gefühlt. Deswegen möchte ich heute beichten. Herrgott vergibt mir, denn ich habe gesündigt. Ich bin ein Scheißkinderficker. Falls sie sich für Amphetamin interessieren sollten … ein nasales Rauschgift und sehr starkes Stimulanz, dürfen sie sich gerne bei meinem Sohn in der WC.-straße 0 in 00000 G.-MG. melden. Er arbeitet… blablablablablabla. . bis Anfang 30 und natürlich auch von mir gefickt. / und hat zufällig am gleichen Tag Geburtstag, wie der kleine schwächliche BC., der mein erigiertes Glied im Mund hatte. Lediglich zehn Jahre jünger, damals, waren das noch Zeiten. Heute lebt er als Drogendealer und Stricher, als Hartgeldstricher in G.-MG. und verdingt sich sein karges Brot mit Schwänze lutschen.“
An verschiedenen Stellen hört man den Angeklagten auf der Aufzeichnung lachen.
In den bei dem Angeklagten gefundenen Kladden befinden sich - neben Aufstellungen zu Wohnkosten, Adressen, Bankverbindungen etc. - auch Aufzeichnungen, die auszugsweise wie folgt lauten:
„ Zwangstherapie ist Körperverletzung“ „Methodik: Schlafentzug, Reizüberflutung, sensorisch/motorische Deprivation, Dauerstreß/-beschallung, Nahrungsentzug, Lichtverbot, Toilettenverbot, Schamfolter, Keuschhaltung“, „Geiselnahme Hilfe“ „Du Scheiss Fotze, es sind Höllenqualen !!! … seit Tagen wieder“, „Du mußt erst wen umbringen oder ich mache weiter bis dir alle Haare ausgefallen sind und du impotent bist“, „Wir machen das so lange, bis Du Lebenslang und Schamfolter und Zwangskastrationsgefühlen leidest!!!, „Ich muss muss muss muss muss muss seit 30 Monaten!!!“ „Aufhören zu wichsen sonst foltert man mich weiter“, „[Nutzername] W.“ „xxxxx@xxxxxx.xx“. Die vorgenannten Worte sind teilweise in Großbuchstaben quer über die Seite geschrieben.
Ein weiterer Eintrag lautet wie folgt:
„15/10/2019, 14.20
Wieder seit 13 Stunden das Gefühl, man foltert mir mit einem Elektroschocker die Hoden, schallendes Gelächter und Zwangsbefragung. Man erzählt mir ja auch seit 30 Monaten, dass man mich absichtlich zeugungsunfähig und impotent macht. Selbstbefriedigung ist natürlich ABSOLUT VERBOTEN“
Ferner fand sich in seinen persönlichen Gegenständen eine Rechnung des [ZS.-Hotels in G.], ausgestellt auf den Namen des Angeklagten. Die Rechnung wurde ausgestellt für Übernachtungen vom 18. bis zum 21.10.2019.
Seit dem Jahr 2018 stellte der Angeklagte zahlreiche Online-Anzeigen bei der Polizei. Im März 2018 ging eine Anzeige [beim zuständigen Kriminalkommissariat] mit dem Inhalt ein, dass der Angeklagte seit einem Jahr von 3 bis 4 Personen erpresst werde. Er werde ferner gestalkt, belästigt, genötigt, verleumdet und bedroht. Bei einer polizeilichen Vernehmung im März 2018 gab der Angeklagte an, dass er Stimmen höre, die ihn beeinflussten, bedrohten, verfolgten. Andere Personen könnten diese Stimmen nicht hören, es gebe nur eine Zeugin, deren Namen er aber nicht nennen wolle.
Weitere Anzeigen wurden ab Ende 2018 gestellt, viele Anzeigen wurden anonym gestellt, konnten jedoch aufgrund der betroffenen Person, der Örtlichkeit oder durch den Anzeigeninhalt dem Angeklagten zugeordnet werden. Inhalte der Anzeigen waren Stalking, Bedrohung, Verleumdung, Erpressung, Psychoterror. Die Anzeigen wurden in Wellen erstattet, im Dezember 2018 bis Januar 2019 waren es etwa 20 Anzeigen, dann wurden erneut ab April 2019 eine Vielzahl von Anzeigen gestellt. Am 24.04.2019 erstattete der Angeklagte eine Beschwerde gegenüber [der Polizei in G.] mit dem Inhalt, dass er mehr als 100 Anzeigen gestellt, aber keine Hilfe bekommen habe. Er sei seit zwei Jahren Opfer von massiven Beeinträchtigungen seiner Persönlichkeits- und Grundrechte, sowie organisierten Stalkings, Psychoterror, Computersabotage, Nötigung, Bedrohung, es werde Gas in seine Wohnung gesprüht, man hämmere an seine Tür etc. Seitens der Polizei wurde versucht, zu dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen. Einen Vernehmungstermin sagte der Angeklagte am Abend vorher per Email mit der Begründung ab, er habe zu große Angst in G. und halte sich außerhalb von G. auf. Er könne auch keine weiteren Angaben über das hinaus, was in den Anzeigen stehe, machen.
Im Mai oder Juni 2019 wandte der Angeklagte sich sodann an die Pressestelle des Landtags, angeheftet war ein Schreiben des Angeklagten an [die an der Universität in G. tätige Professorin Dr. SP.], die der Angeklagte um Hilfe bat. Er nahm Bezug auf therapeutische Maßnahmen seit dem Jahr 2017, bei denen es zu „Keuschhaltung und Schamfolter, Identitätsdiebstahl und Persönlichkeitsklau“ gekommen sei. Er sei von Menschen verfolgt, organisiert gestalkt worden, die Gespräche seien demütigend gewesen, es habe Verbote gegeben, zur Toilette zu gehen, er habe Angst, das Haus zu verlassen.
Gegenüber seinem Freund K., der ihn seit dem Jahr 2015 kennt, äußerte der Angeklagte einige Male, dass er Stimmen höre, aber wisse, dass das seine Gedanken seien. Er wirkte auf den Zeugen K. gestresst von den Stimmen. Ferner berichtete er, dass er glaubte, dass die Nachbarn über ihn gesprochen hätten, er wisse, dass das eine Vorstellung sei, die aber nicht stimme.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde das gesamte private und berufliche Umfeld des Geschädigten Dr. X. von der Polizei durchleuchtet. Zunächst geschah dies aufgrund der Online-Anzeige, da seitens der Polizei ein Tatverdacht gegen den Geschädigten nicht sogleich ausgeschlossen werden konnte. Sodann ermittelte die Polizei in die verschiedenen Richtungen, um den Versender der Email sowie der „H.“-Nachrichten auszumachen. Im Rahmen der Ermittlungen wurde u.a. seine ehemalige Praxis durchsucht, seine erwachsenen Söhne und seine Ehefrau vernommen, eine mögliche Verbindung der Söhne in die Drogenszene überprüft und seine Tätigkeit als Sachverständiger durchleuchtet, um ein etwaiges Tatmotiv ausfindig machen zu können. Nach der Festnahme des Angeklagten wurden die Ermittlungen weitergeführt, um eine mögliche Verbindung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten feststellen zu können. Trotz umfangreicher Recherchen, u.a. auch zu einem möglichen Missbrauchsopfer BC., dessen Name in der Audiodatei auf dem Mobiltelefon des Angeklagten erwähnt wird, und Ermittlungen in allen Lebensbereichen des Geschädigten konnte eine solche Verbindung nicht hergestellt werden. Auch die Familie des Geschädigten kennt den Angeklagten nicht. Im Ergebnis konnte nicht ermittelt werden, warum der Angeklagte die Online-Anzeige sowie die [geposteten Beiträge] im Namen des Geschädigten Dr. X. verfasst hat.
Der Geschädigte und seine Familie sind nicht nur in der Anfangszeit von den Taten des Angeklagten schwer betroffen gewesen, sondern bis heute wirken sich diese auf ihre Leben aus. Der Geschädigte litt im November unter stark erhöhtem Blutdruck und musste seine Medikation anpassen. Er und seine Ehefrau bekamen Schlafstörungen und fühlten sich in ihrem Haus nicht mehr sicher. Sie hatten Angst, an Leib und Seele beschädigt zu werden. Ihr Hobby Turniertanz hatten sie unmittelbar nach den Taten vollständig eingestellt und ihre Kontakte stark reduziert.
Der Geschädigte und seine Ehefrau haben aufgrund der Vorfälle eine Psychotherapie begonnen, diese jedoch auch aufgrund der Einschränkungen der Corona-Pandemie und weil der Erfolg einer solchen Therapie für sie zweifelhaft war, nicht fortgeführt. Beide wünschen sich ihr früheres unbeschwertes Leben zurück.
Im Rahmen der Haftbefehlsverkündung am 28.11.2019 äußerte der Angeklagte, als er bereits dabei war, den Raum zu verlassen, unvermittelt die Worte „Wenn jemand versucht meine Ex-Freundin zu vergiften, dann kriegt er eine Selbstmordvorbereitung.“
In der Untersuchungshaft beantragte der Angeklagte ein Gespräch mit einer Sozialarbeiterin zwecks Kontaktaufnahme mit der GEZ sowie dem ehemaligen Vermieter. Am 16.06.2020 suchte die Zeugin SE. den Angeklagten auf, um die vorgenannten Dinge zu besprechen. Während des Gesprächs redete sich der Angeklagte in Rage und äußerte, er habe die Taten begangen, um den Geschädigten und dessen Sohn zu bestrafen. Der Sohn des Geschädigten habe seiner Ex-Freundin Drogen verabreicht um diese zu vergewaltigen, daran sei diese fast verstorben. Er habe durch die Beschuldigungen dem Sohn und dem Vater schaden wollen. Er würde auch damit weitermachen und nicht aufhören, bis dieser sich aufhänge oder einen Herzinfarkt bekomme. Die Haft werde ihn nicht ändern, er werde weitermachen, bis die Familie zerstört sei und er den Alten „hängen“ sieht.
Der Angeklagte litt bei Begehung der Taten unter einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10 F.20) im Sinne des ersten Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB, die bereits chronifiziert ist. Spätestens seit dem Jahr 2018 litt er unter einer einsetzenden paranoiden Schizophrenie, die sich u.a. durch inhaltliche und formale Denkstörungen, akustische Halluzinationen, Gedankenlautwerden, Ich-Störungen und eine affektive Störung äußerte. Aufgrund dieser Erkrankungen trat eine massive Veränderung der psychischen Struktur des Angeklagten ein, mit der Folge einer vollständigen Veränderung der Wahrnehmungsperspektive. Hierdurch war das Steuerungsvermögen des Angeklagten im Tatzeitpunkt im Sinne des § 20 StGB vollständig aufgehoben.
IV.
Die Feststellungen zur Person des Angeklagten beruhen auf den Feststellungen zur Person erster Instanz, auf den glaubhaften Angaben des Zeugen K. und dem mit dem Angeklagten erörterten und von ihm als richtig anerkannten Bundeszentralregisterauszug vom 08.09.2020.
Der Angeklagte hat sich in der Berufungshauptverhandlung weder zur Sache noch zur Person eingelassen. In erster Instanz hat er über seinen Verteidiger Angaben zur Person gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen.
Ferner hat der Zeuge K. Angaben zum Lebensweg des Angeklagten gemacht. Der Zeuge K. hat glaubhaft angegeben, dass er den Angeklagten im Jahr 2015 kennengelernt hat und dass er seit etwa 5 Jahren mit diesem freundschaftlich verbunden ist. Der Zeuge K. machte auch Angaben zur ehemaligen Freundin des Angeklagten E., die er als selbstbewusste und nette Frau kennengelernt hatte. Er habe die beiden als gutes Paar empfunden und es sei traurig gewesen, dass sich die Freundin von dem Angeklagten etwa im Jahre 2017 von ihm getrennt habe. Den Grund für die Trennung habe er nicht erfahren, er habe aber bemerkt, dass der Angeklagte über die Trennung sehr traurig gewesen sei.
Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Zeugen K. nicht der Wahrheit entsprechen, war er bei seiner Vernehmung doch offenkundig bemüht, in zeitlicher und sachlicher Hinsicht zutreffende Angaben zu machen.
Die Feststellungen zur Sache beruhen zunächst auf dem Geständnis des Angeklagten, welches er in erster Instanz abgegeben hat und welches durch Verlesung eingeführt wurde, ferner auf den Aussagen des Geschädigten Dr. X., der Zeugen KHK RU., K., SE., Dr. NC., KHK’in ZJ., PK’in IN. und POK YA. sowie der ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls eingeführten weiteren Beweismittel. Zur Frage der Schuldfähigkeit stützt die Kammer sich auf das Gutachten der Sachverständigen Dr. CB..
a) Ausweislich des in erster Instanz über seinen Verteidiger abgegebenen Geständnisses, welches in der Berufungsverhandlung verlesen werden konnte, hat der Angeklagte sämtliche angeklagten Taten umfassend eingeräumt. Er habe sowohl die Online-Selbstanzeige versendet, als auch die Nachrichten [über die Kommunikationsplattform „H.“] geschrieben und gepostet. Auch die bei ihm aufgefundenen Betäubungsmittel seien in seinem Besitz gewesen. Der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einem psychischen und emotionalen Ausnahmezustand befunden. Die Taten täten im Leid und würden sich nie mehr wiederholen. Auf Nachfrage bestätigte der Angeklagte die Angaben seines Verteidigers als zutreffend.
Das Geständnis des Angeklagten wird gestützt von den übrigen erhobenen Beweisen.
b) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte die Online-Anzeige sowie die [geposteten Beiträge] über den „H.“-Account „W.“ geschrieben und versandt hat, hat die Kammer aufgrund der polizeilichen Ermittlungen zur verwendeten IP-Adresse sowie der Auswertung der Videoaufzeichnungen aus dem Kiosk des U. Q., M.-straße 00 in G. treffen können.
Die Online-Selbstanzeige, die bei der Polizei am 08.11.2019 gegen 17:50 Uhr einging, sowie die unter Ziffer II. 3. [niedergelegten Postings] wurden in der Hauptverhandlung verlesen und die entsprechenden Fotos in Augenschein genommen. Ausweislich der polizeilichen Ermittlungen wurde die Online-Selbstanzeige von der IP-Adresse 00.00.000.000 versendet, die nach Auskunft [des Providers QD.] zur Tatzeit auf den Endkunden U. Q., M.-straße 00 in G. vergeben war. Nach den Ermittlungen der Polizei konnten in dem dortigen Internetcafè die Videobänder gesichert werden. Ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen befand sich der Angeklagte zum Zeitpunkt des Versendens der Email sowie einige Zeit davor an einem Internetplatz, wo er die Tastatur und Maus bediente und offensichtlich an dem Computer arbeitete.
Aufgrund der von der Polizei eingeholten „H.“-„Bestandsdatenauskunft steht fest, dass die unter Ziffer II.3. aufgeführten [Postings] unter dem Account-Namen „W.“ am 09.11. sowie 10.11.2019 von der IP-Adresse 00.00.000.000 versendet wurden. Nach der Auskunft [des Providers QD.] war diese IP-Adresse wiederum an den Endkunden U. Q., M.-straße 00 in G. vergeben. Die entsprechenden Anträge der Polizei auf Auskunft sowie die erteilten Auskünfte [des Providers QD.] wurden in der Hauptverhandlung verlesen bzw. im Selbstleseverfahren eingeführt.
Aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen vom 10.11. und 11.11.2019 aus dem Internetcafé konnte festgestellt werden, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Tatzeiten, d.h. zum Zeitpunkt des Versendens der einzelnen Tweets, wiederum an einem Computer im Internetcafé saß und Maus bzw. Tastatur des Computers bediente. Der bei der Twitterauskunft angegebene Zeitstempel weist dabei die Weltzeit (UTC) aus, die eine Stunde Zeitverzug zur mitteleuropäischen Zeit (MEZ) besitzt.
Bei dem Tweet vom 11.11.2019, gegen 15.23 Uhr, wurde seitens der Polizei keine Auskunft bei "H." gestellt, der Angeklagte ist jedoch überführt aufgrund der "H."-Screenshots, die der Polizei zur Verfügung gestellt wurden (Bl. 312 d.A.) sowie aufgrund der Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnungen, die den Angeklagten zur Tatzeit wiederum im Internetcafé Q. am Computer sitzend und diesen bedienend zeigen.
Ferner ergibt sich aus der Gesamtschau der Videoaufzeichnungen, dass der Angeklagte der einzige Gast in dem Internetcafé war, der zu allen Tatzeiten dort anwesend war und den Computer bediente.
c) Die Feststellungen zur Festnahme des Geschädigten Dr. X. und den Folgen für ihn und seine Familie beruhen auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung.
Der Geschädigte berichtete, wie er auf dem Rückweg von der [Studienabschluss-]Feier seines Sohnes eine Mitteilung von der Türanlage auf seinem Handy erhielt, dass jemand an seiner Haustür klingelte. Als er nachfragte, wer da sei, wurde ihm mitgeteilt, die Kriminalpolizei sei vor Ort und er möge öffnen. Er gab gegenüber der Polizei dann an, dass er noch auf der Autobahn und auf dem Rückweg zu seinem Haus sei. Als er an seinem Wohnort eingetroffen sei, hätten drei Polizeiwagen mit Blaulicht vor der Tür gestanden, er sei sofort zur Seite geführt worden, ohne dass ihm zunächst mitgeteilt worden sei, was geschehen war. Er sei sodann verhaftet worden, als Grund sei ihm wegen „Kinderpornos oder so“ genannt worden, woraufhin er entgegnet habe, „Sie spinnen“, weil das für ihn so unglaublich gewesen sei. Seine Frau sei sofort von ihm weggebracht worden, um den Kontakt zu ihm zu unterbinden. Man habe ihm sein Handy abgenommen und ihn mit dem Polizeiwagen ins Polizeipräsidium DQ. gefahren. Er habe auch alle Sachen, die ihn hätten gefährden können, abgeben müssen, auch seine Brille. Er habe sich entkleiden müssen, sei komplett durchsucht worden und sodann in eine Zelle gebracht worden. Er habe nach seinen Blutdruckmedikamenten gefragt, die er dringend gebraucht habe. Er sei dann auch von einer Ärztin untersucht worden, die einen zu hohen Blutdruck festgestellt habe. Der ganze Vorgang sei ihm wie ein „falscher Film“ vorgekommen, er hätte sich nicht ausgemalt, jemals in so eine Situation geraten zu können.
Erst im Laufe der Vernehmung habe er die Online-Anzeige zu sehen bekommen, die angeblich von ihm verfasst worden sein sollte. Da er sich aufgrund des Besuchs der [Studienabschluss-]Feier seines Sohnes entlasten konnte, habe man ihn wieder entlassen. Er und seine Frau seien nach Hause gefahren worden, dort hätten sie festgestellt, dass auch das Auto durchsucht worden war. Die nächsten Tage seien wie ein Film abgelaufen.
Sonntags habe er über seinen Sohn von den [vorgenannten Postings] erfahren, der Pastoralreferent der Pfarrei, in der sie früher gewohnt hätten, hätte sie über die Nachrichten informiert. Sein Sohn habe ihm die Nachrichten nicht gezeigt, um ihn zu schonen, er habe sie erst viel später gelesen. Nachdem er von den [geposteten Beiträgen] erfahren habe, habe er bei der Polizei angerufen und diese hätte ihm geraten, dass er Strafanzeige erstatten solle. Daraufhin sei er wieder nach DQ. gefahren und sei dort vernommen worden.
Ferner berichtete der Geschädigte auch detailgenau von den weiteren Ermittlungen der Polizei zu einem möglichen Täter bzw. Tatmotiv. Sein gesamtes privates, berufliches Umfeld sei durchleuchtet worden, auch seine noch ausgeübte Tätigkeit als Sachverständiger habe man untersucht. Er sei gefragt worden, ob er eine Geliebte habe, was mit seinen Söhnen sei. Er habe auch vom Krankenhaus, in dem er früher tätig gewesen sei, viele Emails weitergeleitet erhalten, die seien teils positiven, teils negativen Inhalts gewesen. Auch seine ehemalige Praxis sei durchsucht worden, er habe im Nachgang den Eindruck gewonnen, dass sein früherer Praxispartner ihm dies übel genommen und gedacht habe, was er ihm angetan habe.
Der Geschädigte berichtete auch anschaulich von den Folgen der Taten für sich, seine Familie, das verloren gegangene Sicherheitsgefühl und die Freiheit, unbeschwert weiterleben zu können und keinerlei weiteren Taten zu seinen Lasten befürchten zu müssen.
Der Geschädigte beschrieb anschaulich und trotz seiner spürbaren emotionalen Anspannung durch die Taten des Angeklagten und das vorliegende Strafverfahren in sachlicher Weise die vorgenannten Umstände. Der Geschädigte wies keinerlei Belastungstendenzen, Aggravierung oder Übertreibungen in seiner Schilderung auf, obgleich ihm anzumerken war, welche Belastungen die kurzzeitige Festnahme sowie der Verdacht, Kinder missbraucht zu haben, mit sich gebracht hatten. Er schien auch aufrichtig um seine Familie und auch um seinen und den Ruf seiner Familie nachvollziehbar besorgt zu sein. Dennoch vermied er unsachliche Anschuldigungen oder verbale Herabsetzungen in Richtung des Angeklagten, blieb immer sachlich und angemessen im Ton. Insgesamt traten keinerlei Anhaltspunkte zutage, die gegen die Richtigkeit seiner Angaben sprachen, so dass die Kammer diesen uneingeschränkt folgen konnte.
d) Gestützt werden dessen Angaben von dem verlesenen polizeilichen Festnahmeprotokoll sowie den Angaben des ermittelnden Polizeibeamten KHK RU.. Dieser übernahm die Ermittlungen, zunächst gegen den Geschädigten Dr. X., sodann gegen den Versender der Online-Anzeige sowie der „H.“-Nachrichten. Der Zeuge RU. gab in seiner Vernehmung an, dass man den Geschädigten als Versender der Online-Anzeige bei der Polizei relativ schnell habe ausschließen können, da dieser zur Tatzeit bei der [Studienabschluss-]Feier seines Sohnes in T. war. Dies habe dieser auch anhand von Fotos auf seinem Handy nachweisen können. Hinsichtlich der [geposteten Beiträge], die ab dem 10.11.2019 unter dem Namen des Geschädigten abgesetzt worden waren, habe man die IP-Adresse erfragt, die für die Tatzeit für das Internetcafé in der M.-straße vergeben war. Dort habe er die Sicherung der Videoaufzeichnungen veranlasst, welche sodann ausgewertet worden seien. Hierbei habe man festgestellt, dass zu den Tatzeiten nur eine Person in dem Internetcafé gewesen sei, welche an allen drei Tagen anwesend war. Mit den Screenshots aus dem Video habe man weitere Ermittlungen angestellt.
Der Zeuge RU. konnte auch überzeugend angeben, wie der Angeklagte bei seiner Vernehmung nach der Festnahme auf ihn gewirkt habe, nicht verwirrt oder konfus, eher emotions- und regungslos.
Der Zeuge berichtete auch anschaulich von den weiteren Ermittlungen im Zusammenhang mit den aufgefundenen Audiodateien, in der der Angeklagte von einem BC. berichtet, der von dem Geschädigten angeblich missbraucht worden sein soll. Hierbei sei unter dem Namen und Geburtsdatum ermittelt worden, auch ob es einen solchen Patienten im Krankenhaus gegeben habe, habe er recherchiert. Im Ergebnis habe er jedoch festgestellt, dass es keine Person unter diesem Namen mit dem Geburtsdatum in G. gegeben hat. Sämtliche Ermittlungen zu einer Verbindung zwischen dem Geschädigten, dessen Familie und dem Angeklagten seien ins Leere gelaufen, obgleich umfassend im privaten und beruflichen Kontext recherchiert worden sei.
Die Angaben des Zeugen waren insgesamt in sich schlüssig und glaubhaft, Anhaltspunkte, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprachen, traten in keiner Weise auf.
e) Die Feststellungen zu der Wandschmiererei am Hauseingang N.-straße 00 am Morgen des 27.11.2019 beruhen auf den Angaben der Zeugen PK’in IN. und POK YA.. Die beiden Polizeibeamten wurden am Tattag zu einem Einsatz wegen Sachbeschädigung gerufen und stellten die Beschriftung an der Hauswand fest. Es war zwar bereits begonnen worden, die Beschriftung in Teilen zu entfernen, jedoch konnten die Beamten den Schriftzug an der Wand noch ausmachen und teilweise fotografisch festhalten. Zudem erhielten sie von Zeugen vor Ort Fotos von der unbeschädigten Beschriftung, die sie in Augenschein nahmen.
Ferner bekundeten die Zeugen, dass sie am selben Tag nochmals zu einem Einsatz gerufen wurden und zwar zur Festnahme des Angeklagten am Kiosk Q. in der M.-straße 00 in G.. Bei der Durchsuchung der Taschen des Angeklagten fanden die Zeugen u.a. einen roten Edding in der Farbe, wie sie bei der Wandschmiererei festgestellt worden war. Die Angaben der Zeugen waren überzeugend und in sich schlüssig. Gestützt werden diese durch die in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 201-204 d.A.), die die bereits teilweise entfernte Beschriftung zeigen, die Lichtbilder der sichergestellten Handschuhe und des Eddings des Angeklagten (Bl. 258 d.A.) sowie aus den entsprechenden Sicherstellungsprotokollen der Polizei, die auszugsweise verlesen wurden.
f) Die Feststellungen zu den von dem Angeklagten gestellten zahlreichen Online-Anzeigen bei der Polizei beruhen zum einen aus der auszugsweise verlesenen Vorgangskurzauskunft (Bl. 155 ff.), zum anderen auf den Angaben der Zeugin KHK’in ZJ.. Die Zeugin KHK'in ZJ. berichtete, wie die ersten Online-Anzeigen des Angeklagten zunächst dem [zuständigen Kriminalkommissariat] zugeleitet wurden, dort aber - bis auf eine Anzeige wegen Erpressung, bei der es auch zu einer Vernehmung des Angeklagten kam - nicht näher bearbeitet wurden. Die Zeugin konnte sodann nachvollziehbar ausführen, dass nachfolgende Online-Anzeigen [ihrer Dienststelle in G.-UR.] zugeschrieben wurden, wodurch die Zeugin sodann zuständig wurde. Die Inhalte der Anzeigen seien diffus gewesen, es seien fortgesetzt Psychoterror, Bedrohung, Stalking angezeigt worden, diese Anzeigen hätten jedoch keine richtige Sachverhaltsschilderung enthalten. Wenn Personen als Täter genannt worden seien, sei immer nur eine abstrakte Nennung erfolgt, wie z.B. „4 Männer, 2 Frauen“. Die Anzeigen hätten von ihr dem Angeklagten zugeordnet werden können, da sie entweder als Geschädigten den Namen des Angeklagten enthalten hätten, oder als Tatort die R.-straße 000. Auch aufgrund des Inhalts der Anzeigen, die von Psychoterror, Stalking und Bedrohung berichteten, sei eine Zuordnung möglich gewesen.
Ferner konnte die Zeugin KHK'in ZJ. angeben, dass die Anzeigenerstattung in Wellen erfolgte. Im Dezember 2018 / Januar 2019 seien über 20 Anzeigen gestellt worden, danach seien eine zeitlang keine Anzeigen erfolgt. Sodann habe es erneut ab April 2019 eine Vielzahl von Anzeigen gegeben, die letztlich auch in der Beschwerde des Angeklagten [gegenüber der Polizei in G.] mündeten. In diesem Zusammenhang habe eine Kollegin versucht, zu dem Angeklagten Kontakt aufzunehmen und diesen zu einer Vernehmung zu laden, sämtliche Kontaktversuche seien jedoch gescheitert. Die Zeugin erinnerte überzeugend, dass ein geplanter Vernehmungstermin durch den Angeklagten kurzfristig am Abend zuvor per Email aufgrund seiner Angst abgesagt worden sei. Hiernach seien wochenlang keine neuen Anzeigen erstattet worden, bis der Angeklagte sich sodann Ende Mai/Anfang Juni 2019 an die Pressestelle des Landtags gewandt habe. Angeheftet an dieses Schreiben sei ein Brief an [die an der Universität in G.] tätige Frau Prof. SP. gewesen, in dem er diese um Hilfe bat.
Im Oktober 2019 habe der Angeklagte zwei weitere Online-Anzeigen erstattet. Danach sei der Name des Angeklagten bei ihr wieder im Rahmen der Ermittlungen der BAO „BP.“ wieder aufgetaucht, nachdem dieser festgenommen worden war. Die Zeugin KHK'in ZJ. gab ferner an, dass es bei ihr und ihren Kollegen keinen persönlichen Kontakt mit dem Angeklagten gegeben habe. Die Angaben der Zeugin KHK'in ZJ. waren überzeugend, detailreich und nachvollziehbar. Sie sagte sachlich und ohne jegliche Belastungstendenz aus, so dass die Kammer ihren Bekundungen daher ohne Einschränkungen folgen konnte.
g) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte zeitweilig Stimmen hörte und dies dem Zeugen K. berichtete, beruhten auf dessen Angaben in der Hauptverhandlung. Der Zeuge K. berichtete, dass ihm der Angeklagte einige Male von Stimmen, die nur er hörte, erzählt habe. Er gab überzeugend an, dass der Angeklagte von diesen Stimmen gestresst wirkte und auch wusste, dass diese nur in seinem Kopf bzw. in seinen Gedanken vorkamen und nichts mit der Realität zu tun hatten. Bei den letzten Begegnungen sei jedoch alles gut gewesen und sie hätten nicht mehr darüber gesprochen. Auch die Schilderung hinsichtlich der Begebenheit mit den Nachbarn erfolgte in nachvollziehbarer Weise. Der Zeuge K. machte glaubhafte und widerspruchsfreie Angaben. Er wies keinerlei Belastungstendenzen auf und schien dem Angeklagten noch immer ehrlich verbunden zu sein. Er machte dennoch vorbehaltlos zu allen Fragestellungen Angaben, hielt nichts zurück und war bemüht, alle Fragen umfassend zu beantworten. Es traten keinerlei Anhaltspunkte auf, die Zweifel an den Angaben des Zeugen weckten.
h) Dass sich auf dem bei dem Angeklagten sichergestellten Mobiltelefon zwei Soundclips befanden, beruht auf den Angaben des Zeugen KHK RU. sowie dem Auswertbericht des Mobiltelefons. Der Zeuge KHK RU. berichtete in der Hauptverhandlung, dass Kollegen bei der Auswertung des Mobiltelefons diese zwei Soundclips gefunden und diese gesichert hätten. Dies entspricht auch dem in der Akte enthaltenen und in der Hauptverhandlung verlesenen Extraktionsbericht. Wann die Audiodateien von dem Angeklagten aufgezeichnet wurden, konnte nicht sicher festgestellt werden.
Hinsichtlich des Inhalts der ersten Audiodatei beruhen die Feststellungen dazu auf dem in der Hauptverhandlung abgespielten Soundclip.
i) Die Feststellungen zu den Wirkstoffmengen der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf dem LKA-Gutachten vom 20.12.2019, welches in der Hauptverhandlung auszugsweise verlesen wurde. Hieraus ergibt sich, dass bezogen auf die Gesamtmenge von 12,314 MDMA-Zubereitung sich insgesamt ein Gehalt an MDMA (Base) von 9,67 g errechnet. Bei den aufgefundenen 1,311 Gr. netto Cocain ergab sich ein Wirkstoffgehalt < 50 % und die 0,071 Gr. netto Amphetamin wiesen einen Wirkstoffgehalt ca. 5-15 % auf. Die Kleinmengen Cocain und Amphetamin-Zubereitung wurden lediglich qualitativ untersucht.
j) Die Angaben zum Ausspruch bei der Haftbefehlsverkündung am 28.11.2019 konnte die Kammer aufgrund der Vernehmung der Zeugin Rin'in AG Dr. NC. treffen. Die Zeugin Dr. NC., die mit dem Angeklagten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Ermittlungsrichterin in Kontakt trat, hatte in ihrer Vernehmung noch detailgenaue Erinnerungen an den Termin zur Haftbefehlsverkündung. Sie konnte angeben, dass der Angeklagte, der zwar keine Angaben zur Sache machte, jedoch Auskünfte zur Person gab, angegeben hatte, er sei bereits mehrfach begutachtet worden, hierbei sei im Ergebnis aber immer festgestellt worden, dass er nicht psychisch krank sei. Ferner sei er auch nicht in Behandlung, nehme keine Medikamente, auch keine Neuroleptika, weil diese auch eine Kreuztoleranz mit seiner Birkenpollenallergie besäßen. Eine Behandlung bei ihm sei auch nicht notwendig.
Die Zeugin konnte anschaulich und überzeugend schildern, dass der Angeklagte zunächst sehr sicher und überzeugt gewirkt habe, er habe angegeben, dass er sich erkundigt habe und „wegen so einer Sache“ nicht in Haft kommen könne, ihm drohe maximal eine Geldstrafe. Er habe recherchiert, was ihm passieren könne, er habe abgeklärt gewirkt. Als ihm sodann der Haftbefehl verkündet worden sei, sei die Stimmung gekippt, er habe zunächst überrascht, dann verärgert gewirkt. Ihr sei noch gut im Gedächtnis, dass der Angeklagte beim Rausgehen eine Art Impulsdurchbruch gehabt habe, in diesem Zusammenhang sei auch der Satz mit der „Selbstmordvorbereitung“ gefallen. Auf ihren Hinweis hin habe die Protokollkraft, die den Satz ebenfalls wahrgenommen hatte, diesen noch mit in das Protokoll aufgenommen. Die Angaben der Zeugin Dr. NC. waren in sich schlüssig, detailreich und nachvollziehbar. Sie sagte sachlich und ohne jegliche Belastungstendenz aus, die Kammer konnte ihren Angaben daher ohne Einschränkungen folgen.
k) Gleiches gilt für die Angaben der Zeugin SE., die mit dem Angeklagten in ihrem beruflichen Kontext als Sozialarbeiterin in der JVA in Kontakt trat. Die Zeugin berichtete, wie der Angeklagte im Rahmen eines von ihm beantragten Gesprächs am 16.06.2019, in dem es um Formalitäten mit der GEZ bzw. dem Vermieter ging, zunächst freundlich und höflich gewesen sei. Als das Gespräch auf seine Verurteilung gekommen sei, habe er sich plötzlich erregt, sei emotional geworden und habe die von ihr in der schriftlichen Meldung niedergelegten Aussagen getroffen. Er habe sich regelrecht hereingesteigert, sie habe seine Äußerungen als Rachegedanken gegenüber dem Sohn des Geschädigten sowie diesem selbst verstanden. Anlass für seine Taten sei gewesen, dass der Sohn seine Freundin habe vergewaltigen wollen, er habe ihr Drogen verabreicht und diese habe körperlichen Schaden genommen. Es sei ein regelrechter Impulsdurchbruch gewesen, bei dem er zwar keine Namen genannt habe, aber im Kontext deutlich gewesen wäre, dass er den Geschädigten im hiesigen Verfahren gemeint habe. Sie habe versucht das Gespräch abzubrechen, nicht weil sie sich vom Angeklagten bedroht gefühlt habe, sondern sie das Gefühl gehabt habe, dieser errege sich immer weiter und rede sich um „Kopf und Kragen“.
Auf Nachfrage konnte die Zeugin zwar nicht mehr angeben, wie genau das Gespräch auf die Tatvorwürfe und die erstinstanzliche Verurteilung gekommen sei, mutmaßlich, weil es um die Mietübernahme bei seiner Wohnung gegangen sei. Sie habe sowohl die Anklageschrift als auch das erstinstanzliche Urteil, zumindest das Strafmaß gekannt. Sie habe ihm, wenn sie es recht erinnere, wohl gesagt, dass eine Mietübernahme bei einem Strafmaß von drei Jahren nicht realistisch sei. Es sei auch üblich, dass die Mitarbeiter in der JVA die Gefangenenpersonalakte lesen, in der u.a. auch die Anklageschrift enthalten sei, so dass sie auch die Tatvorwürfe kenne. Nach ihrer Erinnerung sei auch das erstinstanzliche Urteil enthalten gewesen.
Der Umstand, dass die beigezogene Gefangenenpersonalakte des Angeklagten zwar, wie nach Mistra-Vorschriften üblich, die Anklageschrift enthält, jedoch nicht das erstinstanzliche Urteil, macht die Angaben der Zeugin nicht unglaubhaft oder gar unverwertbar. Denn dass die Zeugin SE. die Tatvorwürfe kannte, zudem darüber informiert war, dass ein erstinstanzliches Urteil ergangen war, welches auf eine dreijährige Freiheitsstrafe lautete, erscheint vollkommen nachvollziehbar. Dass sich die Zeugin in unrechtmäßiger Weise Zugang zu dem erstinstanzlichen Urteil verschafft haben sollte, erscheint fernliegend. Gleichfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin SE. das Gespräch absichtlich auf die Verurteilung gegen ihn gebracht hat, um ihn zu reizen oder ihn zu solchen Aussagen, wie er sie tätigte, zu verleiten. Es erscheint vielmehr nachvollziehbar, dass das Gespräch, auch wenn die Zeugin hierzu keine sichere Erinnerung mehr hatte, wegen der Mietübernahme auf die Verurteilung zu drei Jahren Haft gekommen ist. Die Angaben der Zeugin waren glaubhaft und nachvollziehbar. Die Zeugin legte ihre Erinnerungslücken offen, was die Zeugin glaubwürdig macht. Es waren bei ihren Angaben auch keinerlei Belastungstendenzen auszumachen, wies sie doch ganz klar von sich, sich von dem Angeklagten während seines Impulsdurchbruchs bedroht gefühlt zu haben. Er habe sich, als das Gespräch abgebrochen worden war, auch wieder beruhigt und man habe sich verabschiedet. Es bestehen daher insgesamt keine Anhaltspunkte, die gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin sprechen, ferner erachtet die Kammer deren Angaben auch nicht als unverwertbar. Dass die Zeugin unter Umgehung des grundsätzlich bestehenden Schweigerechts des Angeklagten Äußerungen initiiert hat, um hierüber eine Meldung schreiben zu können, schließt die Kammer nach Vernehmung der Zeugin aus.
l) Die Feststellungen dazu, dass der Angeklagte zur Tatzeit an einer krankhaften seelischen Störung im Sinne des 1. Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB litt, nämlich an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0), beruhen auf dem in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten der Sachverständigen Dr. CB.. Die Sachverständige hat zunächst erläutert, dass Grundlage ihres Gutachtens die Kenntnis aller Verfahrensakten sowie die Teilnahme an der Hauptverhandlung, mithin die Angaben der vernommenen Zeugen zur Persönlichkeit und zum Verhalten des Angeklagten, der in Augenschein genommenen Videoaufzeichnungen, des abgespielten Soundclips, die in Augenschein genommenen Aufzeichnungen des Angeklagten sowie alle weiteren, in der Hauptverhandlung eingeführten Beweismittel seien. Mit einer Exploration durch die Sachverständige hatte sich der Angeklagte nicht einverstanden erklärt.
Die Sachverständige Dr. CB. hat in ihrem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Angeklagte spätestens seit dem Jahr 2018 an einer einsetzenden paranoiden Schizophrenie litt. Diese Erkrankung zeige sich an verschiedenen Symptomen, die in ihrer Gesamtschau die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie ergäben. Zunächst seien die inhaltlichen Denkstörungen zu nennen, an denen der Angeklagte litt. Aufgrund der von ihm gestellten Anzeigen ergebe sich ein massiver Beeinträchtigungswahn, er meinte, gestalkt, bedroht, verleumdet zu werden. Er gab an, Opfer von Schamfolter, Keuschhaltung, Zwangsverhör, Identitätsdiebstahl zu werden. Auch in seinen Aufzeichnungen in der Schreibkladde treten solche Denkstörungen zutage. Hier finden sich auch Anhaltspunkte für ein sexuelles Beeinträchtigungserleben, wenn er von Zwangskastration und Elektroschocks an die Hoden schreibt.
Neben den inhaltlichen Denkstörungen zeigten sich auch formale Denkstörungen, wie die teils sehr verworrenen und konfusen Aufzeichnungen in den Kladden widerspiegeln. Der Angeklagte schreibt dort u.a. „Wir machen das so lange, bis Du Lebenslang und Schamfolter und Zwangskastrationsgefühlen leidest!!!, „Ich muss muss muss muss muss muss seit 30 Monaten!!!“ Dies zeige die formale und sprachliche Entgleisung des Angeklagten, da die Aufzeichnungen keine sinnentsprechende geschlossene Darstellung böten, sondern abgehakte und unvollständige Sätze beinhalteten. Die Sachverständige führte überzeugend aus, dass sich hieran zeige, dass der Angeklagte die Aufzeichnungen in Not und Angst, hoch getrieben und teilweise auch in Aggressivität niedergeschrieben habe.
Die in den Online-Anzeigen und in seinen Aufzeichnungen in den Kladden verwendeten Begriffe wie „Schamfolter, Keuschhaltung, Zwangsverhör, Vorbereitung zum Identätsdiebstahl“ zeigten Wortneuschöpfungen, welche ebenfalls ein Symptom einer paranoiden Schizophrenie seien.
Der Angeklagte litt, wie die Angaben seines Freundes, dem Zeugen K., zeigen, auch unter akustischen Halluzinationen und Gedankenlautenwerden. Er konnte einordnen, dass diese Stimmen aus seinem Kopf kamen und beschrieb diese anschaulich seinem Freund, war von diesen gestresst. Die Stimmen störten ihn und waren unangenehm.
Die Sachverständige Dr. CB. führte auch anschaulich aus, dass bei dem Angeklagten auch Ich-Störungen gegeben seien. Wenn der Angeklagte von „Vorbereitung zum Identitätsdiebstahl“ gesprochen oder geschrieben habe, zeige dies, dass bei ihm die Grenze zwischen sich und der Außenwelt verschwommen sei.
Mit dem auf dem Soundclip zu hörenden Lachen, welches an den unterschiedlichen Stellen zu hören ist, zeigt sich nach den Ausführungen der Sachverständigen ein weiteres Merkmal, welches bei einer paranoiden Schizophrenie vorkomme, nämlich eine Parathymie. Dieses inadäquate Lachen, d.h. ein Lachen an Stellen, an die es nicht hingehört oder welches nicht nachvollziehbar ist, war auf der Aufzeichnung an vielen Stellen zu hören.
Schließlich zeigen die von den Zeuginnen Dr. NC. und SE. beschriebenen Impulsdurchbrüche auch eine affektive Störung bei dem Angeklagten. Dieser wirkte in beiden Situationen, in denen er mit den Zeuginnen zusammentraf, zunächst ruhig, sachlich und abgeklärt. Plötzlich ergab sich in beiden Situationen jedoch ein starker Erregungszustand, bei dem der Angeklagte sich jeweils stark hineinsteigerte und er hierbei Drohungen gegenüber dem Geschädigten ausstieß.
All diese vorgenannten Symptome zeigen nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung anschließt, eine massive Veränderung der psychischen Struktur, die eine völlige Veränderung der Wahrnehmungsperspektive mit sich bringt. Die Umgebung könne nicht mehr neutral wahrgenommen werden, sondern führe zu einem abnormen Bedeutungserleben. Diese habe zur Folge, dass die Fähigkeit, kritisch Distanz zu gewinnen, aufgehoben sei. Durch den Wahn sei die Freiheit der Entscheidungsfindung aufgehoben, der Wahn habe Handlungsrelevanz erhalten, die eine zunehmende Dynamik erhalten habe. Diese Dynamik sei an den Online-Anzeigen über die Taten bis zu den impulsiven Ausbrüchen gegenüber den Zeuginnen Dr. NC. und SE. ablesbar. Hierin zeige sich, dass der Angeklagte nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich von seinem wahnhaften Erleben zu distanzieren, er sei vielmehr dem wahnhaften Erleben ausgeliefert. Das Motiv für die Taten des Angeklagten sei nicht entscheidend, sondern dessen psychopathologische Verfassung. In seinen Aufzeichnungen finden sich sexuelle Inhalte, die ggf. aus eigenen sexuellen Erfahrungen oder Problemen geschöpft worden sein können. Die Aufzeichnungen zu Hodenstromschlägen seien als Körperhalluzinationen einzuordnen und hätten ebenfalls einen sexuellen Bezug. In dem medial stark verfolgten [Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern sowie Kinderpornographie im Stadtgebiet von S. als Tatort] könnten diese Probleme eine Ausformung und ein Ziel in einem Arzt, dem Geschädigten, gefunden haben. Damit sei festzustellen, dass die Taten im Wahn wurzeln, es finde sich neben einem symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Wahn und den Taten auch ein zuvor geschilderter motivistischer Zusammenhang.
Die sich darin zeigende Psychose sei in ihrem vorliegenden Schweregrad im Tatzeitzeitraum nicht mehr durch Anpassungsleistungen im Alltag kompensierbar gewesen. Sukzessive sei es zu einem Umbruch gekommen, zunächst habe er den wahnbedingten Zustand und sowie die sich hieraus ergebenden Qualen passiv erduldet. In dem der Angeklagte zunächst die Online-Anzeigen bei der Polizei gestellt habe, habe er versucht, sich Hilfe zu holen. Als dies keine Besserung brachte, richtete sich sein Wahn gegen den Geschädigten und dessen Sohn, quasi als Urheber der Beeinträchtigungen, als eine Art Vergeltungsaktion.
Aufgrund der Erkrankung war der Angeklagte daher im Tatzeitraum nicht mehr in der Lage, sein Verhalten normgerecht zu steuern und die von ihm begangenen Taten zu unterlassen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen, denen sich die Kammer kraft eigener Überzeugungsbildung anschließt, war seine Steuerungsfähigkeit demnach aufgehoben.
Der Umstand, dass bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme Betäubungsmittel gefunden wurden, schließt einen Substanzmissbrauch nicht aus. Einen Hinweis auf einen maßgeblichen Einfluss von Aufputschmitteln ergibt sich hieraus aber nicht. Der Angeklagte wirkte beim Absetzen der Online-Anzeige sowie der [Postings] nicht fahrig, die Verschriftungen selber zeigen keine formalen Denkstörungen. Die nächtliche Durchführung der Postings könnten ein möglicher Hinweis auf einen Konsum der Aufputschmittel dergestalt sein, dass der Schlaf-Wach-Rhythmus beeinträchtigt war, was aber auch eine Folge der Psychose sein kann. Ferner zeigte sich die Psychose noch in der Haft akut, was die Äußerungen gegenüber der Zeugin SE. zeigen und gegen eine drogenbedingte Psychose spricht.
Die Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür, dass die dargestellten für eine paranoide Schizophrenie charakteristischen Symptome auf anderen Ursachen beruhen, nicht ersichtlich seien. Solche konnten auch von der Kammer nicht festgestellt werden.
Die Kammer schließt sich den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. CB. kraft eigener Überzeugungsbildung an, nach denen beim Angeklagten aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie die Steuerungsfähigkeit aufgehoben war. Mithin war der Angeklagte im Tatzeitraum schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB.
V.
Die von dem Angeklagten begangenen Taten erfüllen die Straftatbestände der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, der Verleumdung in zwei Fällen sowie des Verstoßes gegen das BtMG gemäß §§ 164 Abs. 1, 187, 239 Abs. 1, 25 Abs. 1, 52, 53 StGB, 29 Abs. 1 BtMG. Eine Verurteilung des Angeklagten schied jedoch mangels Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aus.
VI.
Da der Angeklagte die vorgenannten rechtswidrigen Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit aufgrund einer krankhaften seelischen Störung begangen hat, kommt eine Unterbringung gemäß § 63 StGB in Betracht.
Bei der Erkrankung des Angeklagten, also der vorliegenden paranoiden Schizophrenie, handelt es sich um eine dauerhafte Erkrankung. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. CB. liegt bei dem Angeklagten ein gravierendes, seit mehreren Jahren bestehendes chronifiziertes Störungsbild vor. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass aufgrund aller vorliegenden Anknüpfungstatsachen davon auszugehen ist, dass der Angeklagte spätestens im Jahre 2018 an der paranoiden Schizophrenie erkrankte. Dies ist festzumachen an den zahlreichen Online-Anzeigen, die er seit dem Jahr 2018 stellte. Im Mai 2018 wurde ein Verfahren wegen des Verdachts der Erpressung zum Nachteil des Angeklagten eingeleitet. Er gab in den Anzeigen gegenüber der Polizei ebenfalls an, dass er seit einem Jahr belästigt, verfolgt und gestalkt werde.
Im Laufe der Zeit berichtete der Angeklagte auch seinem Freund K. davon, dass er Stimmen höre. Er hielt sich nicht mehr in seiner Wohnung auf, weil er sich dort verfolgt fühlte, nächtigt bei Freunden. Zur Tatzeit hält er sich nächtelang im Internetcafè auf. In seinen Unterlagen fand sich eine Hotelrechnung aus G., laut derer er vom 18. bis 21.10.2019 ein Zimmer angemietet hatte. Mithin steht fest, dass der Angeklagte bereits seit mindestens 1 ½ Jahren erkrankt ist, ggf. auch bereits länger, wie die Anzeigen, die von einer Bedrohung bereits im Jahr 2017 berichten, nahe legen.
Es besteht auch ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den Anlasstaten, denn die Taten wurzeln im Wahn. Die Wahndynamik des Angeklagten ist von einem hohen Angstpegel, einer Gespanntheit und Feindseligkeit geprägt. Die Wahnthematik war feindselig und destruktiv und richtete gegen den Angeklagten selbst. Er meinte über Monate oder Jahre verfolgt, gestalkt, erpresst, genötigt worden zu sein. Der Angeklagte fühlte sich in der eigenen Existenz bedroht, wagte es beispielsweise nicht, sich in seiner eigenen Wohnung und gar in G. aufzuhalten, aus Angst, ihm könne etwas geschehen. Sodann wandelte sich die Wahnthematik und sie richtete sich gegen eine Dritten, den Geschädigten Dr. X.. Die Thematik war nicht mehr Angst, sondern Aggressivität, nämlich eine Vernichtung des Geschädigten. In diesem Wahn drohte der Angeklagte, wie von den Zeuginnen Dr. NC. und SE. glaubhaft beschrieben, weitere Straftaten zum Nachteil des Geschädigten an, was bedeutet, dass sowohl die Androhungen als auch die Anlasstaten im Störungsbild wurzeln. Mithin besteht ein symptomatischer Zusammenhang zwischen der Erkrankung und den Taten.
Aufgrund der Erkrankung des Angeklagten ist die Erwartung gegeben, dass er infolge seines Zustands weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, die in den Bereich der mittleren Kriminalität hineinreichen und geeignet sind, den Rechtsfrieden empfindlich zu stören. Die Anlasstaten umfassen die Straftatbestände der falschen Verdächtigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung sowie der Verleumdung in zwei Fällen. Aufgrund der konkreten Ausgestaltung der Taten im vorliegenden Fall sind diese auch dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen. Der Geschädigte wurde von der Polizei festgenommen und befand sich für mehrere Stunden im Polizeigewahrsam. Er wurde des sexuellen Missbrauchs von Kindern verdächtigt und dies im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Dass er im Rahmen der Selbstanzeige so schnell aus dem Polizeigewahrsam entlassen werden konnte, war dem glücklichen Zufall geschuldet, dass er mit der Teilnahme an der [Studienabschluss-]Feier seines Sohnes über ein nicht nur leicht überprüfbares, sondern auch sicheres Alibi verfügte. Der Zeuge RU. machte in seiner Vernehmung deutlich, dass die Angaben des Geschädigten sehr genau überprüft worden seien, da ihm im Laufe seines Berufslebens deutlich geworden sei, dass keinerlei Personen, z.B. aus bestimmten Gesellschaftsschichten oder Berufsgruppen, von dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs von Kindern ausgeschlossen werden können.
Auch der Umstand, dass die nachfolgend abgesetzten [Postings], die der Angeklagte im Namen und mit Foto des Geschädigten veröffentlichte, von vielen Nutzern als „Fake-Account“ erkannt wurden, ändert an der Einordnung als erhebliche Straftaten nichts. Zum einen wird nicht von jedem Nutzer sogleich erkannt, dass es sich um einen sog. Fake-Account handelt, der erst offenkundig wird, wenn man eine Vielzahl der [geposteten Beiträge] im Zusammenhang liest. Personen, die nur [ein einzelnes Posting] zu lesen bekommen, könnten an die Echtheit der Nachricht glauben, wie auch die Vielzahl der Reaktionen auf diese [geposteten Beiträge] zeigen. Der Geschädigte hat berichtet, dass u.a. im F.-Krankenhaus in kurzer Zeit eine großen Anzahl von Emails eingegangen sind, alle als Reaktion auf die [geposteten Beiträge]. Diese setzten sich teilweise auch negativ bzw. kritisch mit den [Postings] und der Person des Geschädigten auseinander. Mithin kann aufgrund der Umstände, dass der vollständige Name, das Bild des Geschädigten sowie die derben und krassen Schilderungen des angeblichen sexuellen Missbrauchs, welche im öffentlichen Internet auf einen Fake-Account hinweisen, nicht angenommen werden, dass es sich deswegen bei den vorgenannten Taten nicht um erhebliche Taten handelt. Denn auch die [geposteten Beiträge] waren geeignet, den Geschädigten in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wurde er doch in einen engen Zusammenhang mit der Begehung von Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Arzt gebracht. Der Geschädigte hat in seiner Vernehmung glaubhaft bekundet, dass er und seine Familie noch heute erheblich unter den Taten leiden. Der Geschädigte und insbesondere seine Ehefrau haben ihre Lebensgewohnheiten teilweise geändert, sie haben sich aus dem gesellschaftlichen Leben zurückgezogen, ihr Hobby das Turniertanzen zeitweilig nicht mehr ausgeübt und waren in ihrem Sicherheitsgefühl stark beeinträchtigt. Bis heute ist ein großes Gefühl der Unsicherheit geblieben, wie der Geschädigte nachvollziehbar geschildert hat, da er u.a. nicht weiß, warum er zur Zielscheibe des Angeklagten geworden ist und warum der Angeklagte die Taten gerade zu seinem Nachteil beging. Mithin ergibt eine Gesamtwürdigung, dass die Anlasstaten als erhebliche Taten einzuordnen sind und damit auch im Bereich der mittleren Kriminalität liegen.
Die Sachverständige Dr. CB. hat in ihrem Gutachten auch überzeugend ausgeführt, dass eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Angeklagte solche Taten wie die Anlasstaten erneut begehen wird. Denn die Psychose, unter der der Angeklagte leidet, ist nicht remittiert, sondern besteht im Gegenteil unbehandelt fort. Sie ist bereits chronifiziert, da sie seit mehr als 1 1/2 Jahren unbehandelt besteht. Die Sachverständige bestätigte beim Angeklagten auch das Vorhandensein eines gravierenden Störungsbildes mit einer feindseligen Wahnthematik, verbunden mit einem intensiven Erleben eigener existenzieller Bedrohung. Dies ergibt sich zum einen aus den Onlineanzeigen, in denen er die eigene Bedrohung schildert, zum anderen aus dem Umstand, dass er die eigene Wohnung aus Angst nicht mehr betreten hat. Ferner hat er sich auch im sozialen Umfeld zurückgezogen. Die Beziehung zu seiner Freundin war beendet, seinen Freund, den Zeugen K., traf er in den letzten Monaten nur noch selten. Weitere Bezugspersonen, außer ggf. seine Großeltern, sind nicht bekannt. Zu seinen Eltern besteht seit längerem kein Kontakt.
Der Angeklagte, der sich, wie seine Angaben gegenüber der Zeugin Dr. NC. zeigen, bereits mit Behandlungen und Medikation von Psychosen bzw. psychischen Erkrankungen auseinandergesetzt hat, besitzt keinerlei Krankheits- und Behandlungseinsicht. Der Angeklagte hat gegenüber der Zeugin Dr. NC. angegeben, er sei mehrfach untersucht worden, das Ergebnis sei jedoch gewesen, dass er nicht krank sei. Er schloss auch die Einnahme von Medikamenten aus. Aufgrund der fehlenden Behandlung der Psychose ist auch die Gefährlichkeitsprognose beim Angeklagten zu bejahen. Der Angeklagte hat gegenüber den Zeuginnen Dr. NC. und SE. eine Fortsetzung der Taten angedroht bzw. angekündigt. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu bewerten, dass zwischen diesen beiden Ankündigungen mehrere Monate liegen. Dies bedeutet, dass die Angaben bei der Verkündung des Haftbefehls nach Auffassung der Kammer nicht nur dem Schreck geschuldet waren, tatsächlich in Haft zu kommen. Denn er hat gleichlautende Angaben bzw. Angaben mit derselben Zielrichtung, nämlich Fortsetzung der Taten zum Nachteil des Geschädigten bis zu dessen Vernichtung, auch Monate später in der Untersuchungshaft wiederholt. Ggf. schwang hierbei auch noch Ärger über die Verurteilung zu einer dreijährigen Haftstrafe mit, die Angaben gegenüber der Zeugin SE. erfolgten jedoch nicht direkt nach der Urteilsverkündung, sondern mehrere Wochen später.
Der Umstand, dass der Angeklagte in der Haft keine Anhaltspunkte für ein akutes paranoides Erleben zeigte, bedeutet nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen nicht, dass der Wahn abgeklungen ist. Die Zeit in der Haft kann nicht ohne weiteres als Beurteilungsgrundlage dienen, da er dort reizarm untergebracht ist, er kann sich dort zurückziehen. Dass er in der Haftzeit kein offensichtliches paranoides Erleben zeigte, hängt auch mit seiner Fähigkeit zur doppelten Buchführung zusammen, d.h. dass er Ängste verschleiern kann. Bei einer stärkeren Belastung ist nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen jedoch auch mit einer Rückkehr der Wahnideen sicher zu rechnen.
Die Kammer konnte auch die Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit bejahen. Denn trotz umfangreicher Ermittlungen der Polizei konnte keinerlei Verbindung zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten bzw. dessen Familie festgestellt werden. Die Sachverständige hat hierzu überzeugend ausgeführt, dass ein Motiv nicht entscheidend sei, sondern die psychopathologische Verfassung des Angeklagten. Der Umstand, dass der Geschädigte als Zufallsopfer des Angeklagten einzuordnen ist, bedeutet, dass eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich der Wahn zukünftig auch auf dritte Personen beziehen kann und sich Taten wie die Anlasstaten auch gegen weitere Personen richten können.
Die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB wäre auch verhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebietet bei der Anordnung der Unterbringung, dass die Freiheit der Person nur beschränkt werden darf, soweit dies im öffentlichen Interesse unerlässlich ist. Dementsprechend darf die Unterbringung nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten steht. Dabei ist eine Abwägung zwischen den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Betroffenen vorzunehmen. Die gebotene Abwägung führt vorliegend zu einem Vorrang der Sicherungsbelange der Allgemeinheit gegenüber dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass eine Unterbringung wegen ihrer unbestimmten Dauer für den Angeklagten eine besonders belastende Maßnahme darstellt. Die Kammer hat auch in die Erwägungen eingestellt, dass der Angeklagte bislang nicht durch Gewalttätigkeiten oder körperliche Übergriffe aufgefallen ist und sein Bundeszentralregisterauszug keine Eintragungen aufweist. Allerdings besteht aufgrund der konkreten Lebensumstände des Angeklagten eine konkrete Wahrscheinlichkeit, dass er Taten ähnlich der festgestellten Anlasstaten begehen wird, die den Rechtsfrieden empfindlich stören und geeignet sind, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen.
Wie aufgeführt sind von dem Angeklagten weitere rechtswidrige Taten im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB zu erwarten, ferner liegen die Voraussetzungen des § 63 StGB vor. Da eine Unterbringung gemäß § 63 StGB von der kleinen Strafkammer nicht angeordnet werden darf, war das Verfahren durch Urteil an die große Strafkammer zu verweisen.
VII.
Die mit Antrag vom 25.11.2020 gestellten Hilfsbeweisanträge (Anlage 1 zum Protokoll vom 25.11.2020) waren zurückzuweisen. Alle drei Beweistatsachen waren als wahr zu unterstellen.
Die Kammer konnte als wahr unterstellen, dass der Angeklagte in seiner polizeilichen Vernehmung im Verfahren StA Köln, Az. 590 UJs 2286/18, keine Angaben gemacht hat, die bei der Vernehmungsbeamtin aufgrund seines Auftretens in der Vernehmung den Eindruck hinterließ, die die geäußerte gutachterliche Feststellung des Vorliegens einer paranoiden Schizophrenie zu stützen vermag. Die Vernehmungsbeamtin hatte nach Aktenlage einen einmaligen Kontakt zu dem Angeklagten während der Vernehmung. Die Äußerungen des Angeklagten im Rahmen dieser Vernehmung, u.a. zu den Stimmen, wurden dokumentiert. Dass der Angeklagte im Übrigen im Verhalten keine Auffälligkeiten zeigte, die auf das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie hindeuteten, kann als wahr unterstellt werden. Dies spricht jedoch nicht gegen die gutachtlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. CB., die in ihrem Gutachten nachvollziehbar darlegte, dass sich ihre Diagnosestellung aus vielen Mosaiksteinen zusammensetzt, die zusammen das Bild einer paranoiden Schizophrenie beim Angeklagten ergeben. Die Sachverständige hat ferner ausgeführt, dass der Angeklagte bei kurzen Kontakten durchaus in der Lage sein könne, sein wahres psychisches Befinden zu verschleiern und zu verbergen.
Es kann ferner als wahr unterstellt werden, dass sich aus den Unterlagen des sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt G.keine Anhaltspunkte dafür finden, die die Feststellungen der Sachverständigen zum Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie zu stützen vermögen. Bei den Kontakten des sozialpsychiatrischen Dienstes der Stadt G. mit dem Angeklagten handelte es sich nach Aktenlage um kurzzeitige, punktuelle Kontakte. Dass der Angeklagte in diesem Zusammenhang seine Fassade aufrecht erhalten konnte und keine Anzeichen für eine schwere psychische Erkrankung, wie einer paranoiden Schizophrenie zeigte, kann als wahr unterstellt werden. Dies spricht jedoch, wie bereits oben ausgeführt, nicht gegen die gutachtlichen Feststellungen der Sachverständigen Dr. CB.. Diese setzen sich aus vielen einzelnen Symptomen zusammen, die insgesamt das Bild einer paranoiden Schizophrenie beim Angeklagten ergeben. Die Sachverständige hat ferner dargetan, dass der Angeklagte bei kurzen Kontakten durchaus in der Lage sein könne, sein wahres psychisches Befinden zu verschleiern und zu verbergen.
Aufgrund dessen war auch die Beweistatsache, dass der Angeklagte in der von Frau ED. geleiteten Kreativ-Gruppe der JVA, an der dieser ein Jahr lang teilgenommen hat und keinerlei psychische Auffälligkeiten gezeigt habe, als wahr zu unterstellen. Die Sachverständige hat nachvollziehbar dargetan, dass der Angeklagte in der JVA reizarm lebt und von vielen Außenreizen abgeschottet ist. Dies könne dazu führen, dass die Symptomatik in den Hintergrund trete. Wenn alle übrigen Ressourcen in einer solchen reizarmen Umgebung vorhanden seien, sei es ohne weiteres denkbar, dass der Angeklagte zu einer solchen „doppelten Buchführung“ bei diesen einmaligen wöchentlichen Kontakten in der Lage sei. Wichtig für das Vorhandensein von Ressourcen könne z.B. einfach der Umstand sein, dass ein geregelter Tagesablauf vorhanden sei und der Angeklagte wisse, wo er morgen sei. Zudem lebe er in der Haft, wie auch die Zeugin SE. bekundet hat, sehr zurückgezogen und isoliert. Dies belegt nach Auffassung der Kammer die Ausführungen der Sachverständigen, dass er in der Kreativ-Gruppe keine psychischen Auffälligkeiten gezeigt haben muss, was dennoch nicht gegen das Vorhandensein einer paranoiden Schizophrenie beim Angeklagten spricht.
VIII.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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