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104 Ks 20/20•Landgericht Köln, 2020-09-30, 104 Ks 20/20
Entscheidungsdatum: 2020-09-30
Aktenzeichen: 104 Ks 20/20
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0930.104KS20.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. große Strafkammer – 1. große Jugendkammer
I.
Der Angeklagte S ist des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit – in einem Fall davon versuchtem – gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung sowie der Sachbeschädigung in sechs tateinheitlich begangenen Fällen schuldig.
Gegen ihn wird eine Einheitsjugendstrafe in Höhe von
drei Jahren und sechs Monaten
verhängt.
II.
Der Angeklagte L ist des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich begangenen Fällen in Tateinheit mit – in einem Fall davon versuchtem – gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr und in Tateinheit mit versuchtem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig.
Gegen ihn wird eine Jugendstrafe in Höhe von
drei Jahren und sechs Monaten
verhängt.
III.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen bezüglich beider Angeklagter wird gemäß § 74 JGG abgesehen.
IV.
Angewandte Vorschriften:
Bezüglich des Angeklagten S : §§ 211 Absatz 2 Alternative 5, 315b Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2, 303 Absatz 1, 303c, 22, 23 Absatz 1, 25 Absatz 2, 52, 53 StGB, §§ 1, 3 JGG.
Bezüglich des Angeklagten L : §§ 211 Absatz 2 Alternative 5, 315b Absatz 1 Nr. 3, Absatz 2, 303 Absatz 1, 303c, 22, 23 Absatz 1, 25 Absatz 2, 52 StGB, §§ 1, 3 JGG.
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