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22 O 432/19•Landgericht Köln, 2020-07-28, 22 O 432/19
Entscheidungsdatum: 2020-07-28
Aktenzeichen: 22 O 432/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0728.22O432.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilkamme
Die Beklagten werden verurteilt, gesamtschuldnerisch an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 16.715,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 zu zahlen.
Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 93% und die Klägerin zu 7%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleitung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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