Landgericht Köln, 2020-07-09, 86 O 79/19

86 O 79/19Kantonsgericht09.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 86 O 79/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-09

Aktenzeichen: 86 O 79/19

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0709.86O79.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1) 72.195,47 € und an die Kläger zu 2) 2.024,- €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.4.2019 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat diese selbst 50 % zu tragen, die Klägerin zu 1) hat 45 % und die Klägerin zu 2) hat 5 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) tragen die Beklagte und die Klägerin zu 1) je zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2) trägt diese zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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