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3 O 267/19•Landgericht Köln, 2020-06-24, 3 O 267/19
Entscheidungsdatum: 2020-06-24
Aktenzeichen: 3 O 267/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0624.3O267.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 1.034,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 31.10.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 89 % und die Beklagte zu 11 %. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer tragen die Kläger zu 89 %, im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
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