Landgericht Köln, 2020-06-02, 31 O 207/18

31 O 207/18Kantonsgericht02.06.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 31 O 207/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-06-02

Aktenzeichen: 31 O 207/18

ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0602.31O207.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 31. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, in die Erklärung des Verfalls ihrer bei dem Deutschen Patent- und Markenamt unter der Registernummer ### eingetragenen Wortmarke „E1“ hinsichtlich der folgenden Waren einzuwilligen:

Klasse 18: Geldbörsen

Klasse 24: Bezüge für Kissen, insbesondere für Badekissen; Bezüge für Kissen; Kissenbezüge; Kopfkissenbezüge; Textilhandtücher; Haushaltswäsche.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5 % und die Beklagte zu 95 %. *(1)

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Vollstreckung der Klägerin kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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