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154 Ns 67/17•Landgericht Köln, 2020-05-12, 154 Ns 67/17
Entscheidungsdatum: 2020-05-12
Aktenzeichen: 154 Ns 67/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0512.154NS67.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. kleine Strafkammer
Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 31.03.2017 (Az: 42 Ls 10/17) wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt lautet und der Strafausspruch unberührt bleibt:
Der Angeklagte ist des vorsätzlichen Handeltreibens mit Schusswaffen und Munition in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Besitz eines nach dem WaffG verbotenen Gegenstands, vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Schusswaffen und einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe, versuchtem Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe, vorsätzlichem Überlassen einer halbautomatischen Kurzwaffe an einen Nichtberechtigten, Beihilfe zum unerlaubten Herstellen von Schusswaffen, unerlaubtem Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie mit vorsätzlicher unsachgemäßer Aufbewahrung von Schusswaffen und des vorsätzlichen Handeltreibens mit Schusswaffen schuldig.
Die Kosten der Berufung trägt der Angeklagte.
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