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106 Qs 10/19•Landgericht Köln, 2020-03-03, 106 Qs 10/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-03
Aktenzeichen: 106 Qs 10/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0303.106QS10.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. große Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2019 - Az: 502 Gs 1107/19 - rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin werden der Staatskasse auferlegt.
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