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31 O 259/19•Landgericht Köln, 2020-02-18, 31 O 259/19
Entscheidungsdatum: 2020-02-18
Aktenzeichen: 31 O 259/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2020:0218.31O259.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 31. Zivilkammer
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 18.11.2019 (31 O 259/19) wird hinsichtlich des Verbotstenors zu Ziff. 1b und Ziff. 1c bestätigt.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und die Antragsgegnerin zu 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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