10 O 202/19•Landgericht Köln, 2019-10-16, 10 O 202/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 10 O 202/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-16
Aktenzeichen: 10 O 202/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:1016.10O202.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.784,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ##### zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 24.11.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands im Annahmeverzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 729,23 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2019 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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Das Urteil ist vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Forderung vollstreckbar.
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