323 Qs 87/19•Landgericht Köln, 2019-08-13, 323 Qs 87/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 323 Qs 87/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-08-13
Aktenzeichen: 323 Qs 87/19
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0813.323QS87.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Kammer für Bußgeldsachen
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde vom 14.07.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 05.07.2019 (Az. 805 OWi-912 Js 8922/18-472/18) aufgehoben.
Die aus der Landeskasse gem. § 467 StPO zu erstattenden und nach erfolgter Abtretung dem Verteidiger als Zessionar auszuzahlenden notwendigen Auslagen werden auf 863,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.01.2019 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdegebühr wird um 94% reduziert. Die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden zu 94% der Staatskasse auferlegt, im Übrigen trägt er sie selbst.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.