Landgericht Köln, 2019-05-27, 110 KLs 10/15

110 KLs 10/15Kantonsgericht27.05.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 110 KLs 10/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-05-27

Aktenzeichen: 110 KLs 10/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0527.110KLS10.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 10. große Strafkammer

Tenor

Die Angeklagte zu 1), P , wird wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

in Tateinheit mit Zuhälterei

in Tateinheit mit Hilfeleistung zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet

zu einer Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und neun (9) Monaten verurteilt.

Von der Freiheitsstrafe gelten sechs (6) Monate als vollstreckt.

Die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 2.000,00 EUR wird angeordnet.

Die Angeklagte zu 2), F, wird wegen Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Hilfeleistung zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet

und

wegen Beihilfe zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und neun (9) Monaten verurteilt.

Von der Freiheitsstrafe gelten sechs (6) Monate als vollstreckt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.

Angewendete Vorschriften:

§ 181a Abs. 1 Nr. 1 StGB,

§ 232 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 3 Nr. 3 StGB a. F.,

§§ 27, 49, 52, 53, 73, 73c, 73d StGB

§§ 95 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3, Abs. 6, 96 Abs. 1 Nr. 1a, Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 AufenthG

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