2 O 22/18•Landgericht Köln, 2019-01-31, 2 O 22/18
Landgericht Köln, 2019-01-31, 2 O 22/18
2 O 22/18Kantonsgericht31.01.2019
Regest
1. Eine Klage, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Erfüllung von Ansprüchen des Klägers wegen Verjährung zu verweigern, ist unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. 2. § 13 Abs. 2 AEG ist spezieller als § 315 BGB. Über die Angemessenheit der Kosten eines Eisenbahnanschlusses hat, wenn die Eisenbahnen sich nicht einigen, allein das Eisenbahnbundesamt zu entscheiden. Dessen Entscheidung ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, an den das Zivilgericht gebunden ist. 3. Erst mit Bestandskraft der Entscheidung des Eisenbahnbundesamts zur Höhe der angemessenen Kosten wird der Anspruch auf Zahlung dieser Kosten fällig. Erst dann beginnt auch der Lauf der Verjährung.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 2 O 22/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-31
Aktenzeichen: 2 O 22/18
ECLI: ECLI:DE:LGK:2019:0131.2O22.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: ZPO § 256; AEG § 13 Abs. 2
Leitsätze
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Eine Klage, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass der Beklagte nicht berechtigt ist, die Erfüllung von Ansprüchen des Klägers wegen Verjährung zu verweigern, ist unzulässig, weil es an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt.
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§ 13 Abs. 2 AEG ist spezieller als § 315 BGB. Über die Angemessenheit der Kosten eines Eisenbahnanschlusses hat, wenn die Eisenbahnen sich nicht einigen, allein das Eisenbahnbundesamt zu entscheiden. Dessen Entscheidung ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt, an den das Zivilgericht gebunden ist.
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Erst mit Bestandskraft der Entscheidung des Eisenbahnbundesamts zur Höhe der angemessenen Kosten wird der Anspruch auf Zahlung dieser Kosten fällig. Erst dann beginnt auch der Lauf der Verjährung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die laufenden Kosten des verfahrensgegenständlichen Gleisanschlusses im Bahnhof C im Umfang der Kostengrundentscheidung des Eisenbahnbundesamts vom 30. November 2017 zum Aktenzeichen 23.-11 rek/004-0161#032 (gemäß Anlage BG 4) seit dem Jahr 2005 zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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