Landgericht Köln, 2018-03-21, 28 O 309/17

28 O 309/17Kantonsgericht21.03.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 28 O 309/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-03-21

Aktenzeichen: 28 O 309/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0321.28O309.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 28. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an der Geschäftsführung der persönlich haftenden Gesellschafterin zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

in Bezug auf den Kläger zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„Diesmal empörte er sich über eine angeblich ‚neue Qualität von journalistischer Verrohung‘. Y nutze Material aus einem ‚Hackerangriff‘, die Fragen seien der ‚Privatsphäre… bzw. dem Steuergeheimnis zuzurechnen‘. Eine Zeile über den Fall im Heft, und man werde klagen.“

wenn dies geschieht wie auf Seite 99 in der Ausgabe Nr. ##/2017 von „Y“ vom 00.00.00;

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und zwar hinsichtlich des Unterlassungstenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

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