Landgericht Köln, 2018-02-28, 9 S 100/16

9 S 100/16Kantonsgericht28.02.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 9 S 100/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-02-28

Aktenzeichen: 9 S 100/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0228.9S100.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

  1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 17.03.2016 – 25 C 246/15 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

„Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

  1. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen

  2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 60 % und die Beklagte zu 40 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz sowie des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

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