19 O 109/17•Landgericht Köln, 2018-02-26, 19 O 109/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 19 O 109/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-26
Aktenzeichen: 19 O 109/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0226.19O109.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Tenor
1.) Die Beklagte wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Y mit der Fahrgestellnummer ##### an die Klägerin 21.913,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen.
2.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2017 zu zahlen.
3.) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 10% und die Beklagte 90%.
5.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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