33 O 79/17•Landgericht Köln, 2018-02-06, 33 O 79/17
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 33 O 79/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-02-06
Aktenzeichen: 33 O 79/17
ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0206.33O79.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,
die Domain
wir-sind-anonym1.de
zu registrieren oder registriert zu halten und/oder halten zu lassen.
-
Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der DENIC eG in die Löschung der Domain wir-sind-anonym1.de einzuwilligen und auf sie zu verzichten.
-
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2017 zu zahlen.
-
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
-
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; hinsichtlich des Unterlassungstenors zu 1.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.000,00 €; hinsichtlich des Tenors zu 2.) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 €; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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