Landgericht Köln, 2018-02-01, 11 T 97/17

11 T 97/17Kantonsgericht01.02.2018

Regest

Bei einem Rechtsstreit, in dem die Parteien in etwa in gleichem Umfang obsiegen und in dem nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, sind die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sondern nach der Gewinn- und Verlustquote zu teilen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 11 T 97/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-02-01

Aktenzeichen: 11 T 97/17

ECLI: ECLI:DE:LGK:2018:0201.11T97.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Zivilkammer

Leitsätze

Bei einem Rechtsstreit, in dem die Parteien in etwa in gleichem Umfang obsiegen und in dem nur eine Partei anwaltlich vertreten ist, sind die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sondern nach der Gewinn- und Verlustquote zu teilen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.06.2017 (147 C 34/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

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