28 O 178/15•Landgericht Köln, 2017-07-05, 28 O 178/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 28 O 178/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-07-05
Aktenzeichen: 28 O 178/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2017:0705.28O178.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 28. Zivilkammer
Tenor
- Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem Vorstand, zu unterlassen,
a. zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
„Der Anwalt der Paparazzi sagt: ,(…), hat ihm die Kamera aus der Hand geschlagen (…) Er hat (…) ihn (…) gewürgt.´“
wie in der „Y“ vom 28.12.2014 in dem Artikel „5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind“ geschehen;
b. das nachfolgend wiedergegebene Bildnis zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(Es folgt einer Bilddarstellung)
wie in der „Y“ vom 28.12.2014 auf Seite 52 geschehen.
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Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihn gewürgt, wie in der „Y“ vom 28.12.2014 in dem Artikel „5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind“ geschehen.
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Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder behaupten und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe ihm die Kamera aus der Hand geschlagen, wie in der „Y“ vom 28.12.2014 in dem Artikel „5 Punkte, die an der Version von H fragwürdig sind“ geschehen.
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Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 1 zu ½, der Beklagte zu 2 zu ¼ und der Beklagte zu 3 zu ¼.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1., 2. und 3. in Höhe von jeweils 5000,- EUR und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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