Landgericht Köln, 2016-12-15, 14 O 302/15

14 O 302/15Kantonsgericht15.12.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 14 O 302/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2016-12-15

Aktenzeichen: 14 O 302/15

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1215.14O302.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer

Tenor

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 17.11.2015, Az. 14 O 302/15, wird insoweit bestätigt, als der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten wurde,

  1. den “Renewal Assessment Report, Glyphosate Addendum I to RAR, Assessment of IARC Monographies Volume 112 (2015): Glyphosate “ vom 31. August 2015, wie dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 17.12.2015, Az.: 14 O 302/15, beigefügt als Anlage ASt 1,

ohne Zustimmung des Verfügungsklägers jeweils ganz oder in Teilen im Internet öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen

und/oder

  1. die “Stellungnahme des BfR zur IARC-Monographie über Glyphosat“ vom 4. September 2015, wie dem Beschluss der erkennenden Kammer vom 17.12.2015, Az.: 14 O 302/15, als Anlage ASt 2 beigefügt,

ohne Zustimmung des Verfügungsklägers jeweils ganz oder in Teilen im Internet zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen und/oder öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen und/oder zu vervielfältigen und/oder vervielfältigen zu lassen,

wenn dies geschieht wie unter http://www.anonym1.html (Stand: 22. Oktober 2015).

Im Übrigen wird festgestellt, dass das Verfahren erledigt ist.

Die Verfügungsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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