9 S 103/16•Landgericht Köln, 2016-10-26, 9 S 103/16
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 9 S 103/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-10-26
Aktenzeichen: 9 S 103/16
ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1026.9S103.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
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Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Wermelskirchen vom 17.03.2016 - 25 C 114/15 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 52,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2015 zu zahlen.
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Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Beklagte.
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Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird zugelassen.
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