Landgericht Köln, 2016-10-06, 1 T 336/16

1 T 336/16Kantonsgericht06.10.2016

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 1 T 336/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2016-10-06

Aktenzeichen: 1 T 336/16

ECLI: ECLI:DE:LGK:2016:1006.1T336.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der

Beschluss des Amtsgerichts Köln – 71 IK 302/16 – vom

30.08.2016 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Schuldner werden für das Eröffnungsverfahren und

das Hauptverfahren die Verfahrenskosten gem. § 4 a Abs. 1, 3

InsO gestundet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse

zur Last.

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