8 O 18/15•Landgericht Köln, 2015-12-23, 8 O 18/15
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 8 O 18/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-12-23
Aktenzeichen: 8 O 18/15
ECLI: ECLI:DE:LGK:2015:1223.8O18.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Tenor
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.529,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2015 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über 32.529,91 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln 8 OH 34/13 in den Gutachten vom 08.04.2014, 12.06.2014 und 28.02.2015 durch den Gerichtssachverständigen Herrn Prof. Dipl.-Ing. A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und Terrassen und Balkone des Objekts L-Straße 1-5, 50937 Köln, entstehen, sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden sind.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.603,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.11.2015 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über 21.603,28 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln 8 OH 35/13 in den Gutachten vom 08.04.2014 und 12.06.2014 durch den Gerichtssachverständigen Herrn Prof. Dipl.-Ing. A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und Terrassen und Balkone des Objekts L-Straße 7-9, 50937 Köln, entstehen, sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden sind.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 29.517,46 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2015 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche über 29.517,46 EUR hinausgehenden Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die durch die Beseitigung der in den selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht Köln 8 OH 32/13 in den Gutachten vom 08.04.2014, 12.06.2014 und 01.03.2015 durch den Gerichtssachverständigen Herrn Prof. Dipl.-Ing. A festgestellten Mängel im Bereich der Geländer und Terrassen und Balkone des Objekts L-Straße 11-13, 50937 Köln, entstehen, sowie der Klägerin die Aufwendungen und Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch die bislang unterbliebene Mängelbeseitigung entstehen und entstanden sind.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention tragen die Streithelfer.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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