Landgericht Köln, 2014-06-27, 39 T 119/14

39 T 119/14Kantonsgericht27.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 39 T 119/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-27

Aktenzeichen: 39 T 119/14

ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0627.39T119.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 39. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Anordnung der Sicherungshaft durch den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.05.2014, Aktenzeichen 507a XIV (B) 39/14, rechtswidrig war und den Betroffenen in dem Zeitraum vom 08.05.2014 bis zum 27.06.2014 in seinen Rechten verletzt hat.

Die weitergehende Beschwerde des Betroffenen vom 06.06.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 08.05.2014 (507a XIV (B) 39/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Betroffene zu 2/3 und der Antragsteller zu 1/3. Dolmetscherkosten werden für beide Instanzen nicht erhoben.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.

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