34 T 57/14•Landgericht Köln, 2014-04-14, 34 T 57/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Köln — 34 T 57/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-04-14
Aktenzeichen: 34 T 57/14
ECLI: ECLI:DE:LGK:2014:0414.34T57.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 34. Zivilkammer
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 10.02.2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 04.03.2014 aufgehoben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, nach Zahlung des zu erhebenden Vorschusses durch die Gläubigerin in der Sache 55 DR II 1280/13 Drittauskünfte gemäß 802 l ZPO einzuholen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Beschwerdewert: bis 600,00 €
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